Kassenbeiträge

Zusatzbeitrag trotz Hartz-IV

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Auch Hartz-IV-Empfänger können künftig am Zusatzbeitrag ihrer Krankenkasse beteiligt werden. Erste Kassen haben betroffene Mitglieder durch eine Satzungsänderung dazu verpflichtet. Ein Sprecher des GKV-Spitzenverbandes bestätigte einen entsprechenden Bericht der Stiftung Warentest.

Zusatzbeiträge dürfen Krankenkassen von ihren Mitgliedern dann erheben, wenn sie mit dem allgemeinen Beitragssatz von derzeit 15,5 Prozent nicht auskommen. Für den durchschnittlichen Zusatzbeitrag, der jährlich von der Bundesregierung festgelegt wird, müssen Hartz-IV-Empfänger nicht selbst aufkommen: Der Bund übernimmt für sie diesen grundsätzlich - aber eben nur bis zur Durchschnittshöhe. Liegt der individuelle Zusatzbeitrag darüber, muss der Hartz-IV-Empfänger die Differenz aus eigener Tasche bezahlen.

Da die Regierung nach der Erhöhung des allgemeinen Beitragssatzes um 0,6 Punkte den durchschnittlichen Zusatzbeitrag für 2011 mit 0 Euro festsetzte, bleiben Zusatzbeiträge in diesem Jahr in voller Höhe bei den Empfängern von Hartz-IV-Leistungen hängen.

Die Voraussetzungen für die Beteiligung von Langzeitarbeitslosen an den Zusatzbeiträgen wurden mit der jüngsten Gesundheitsreform geschaffen: Die Kassen müssen dazu allerdings ihre Satzungen ändern. Dies haben nach Angaben der Stiftung Warentest sechs Kassen bereits getan. Vom Sonderkündigungsrecht kann nun noch derjenige Gebrauch machen, dessen Kasse den Zusatzbeitrag erhöht oder erstmalig verlangt. Bei einem unveränderten Zusatzbeitrag muss man bleiben - und zahlen.

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