„Zur Rose“: Apotheker müssen mit Wettbewerb leben APOTHEKE ADHOC, 21.02.2012 13:41 Uhr
Viel war im Rechtsstreit um die Versandapotheke „Zur Rose“ über die Rolle der Kapitalgesellschaft diskutiert worden. Der Magdeburger Apotheker Gert Fiedler hatte einen Verstoß gegen das Fremdbesitzverbot gesehen und gegen die Erteilung der Versanderlaubnis geklagt. Schließlich habe „Zur Rose“ durch den industriellen Versandhandel einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil, der ihn in seinen Rechten berühre. Das Landesverwaltungsamt bemühte sich dagegen, „Zur Rose“ als untergeordneten Dienstleister zu verkaufen. Am Ende interessierten sich die Richter am Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) überhaupt nicht für solche Fragen: Denn der Apotheker ist aus ihrer Sicht schlichtweg nicht klagebefugt.
Da der Apothekenmarkt – anders als der Bereich der Vertragsärzte oder Krankenhäuser – nicht staatlich reglementiert sei, spiegele die Zulassung eines weiteren Konkurrenten „lediglich das allgemeine marktimmanente Wettbewerbsrisiko“ wider, so die Richter in der nun vorliegenden Urteilsbegründung.
Arzneimittel- und Apothekengesetz dienten aber nicht dem „Schutz der individuellen Interessen von Wettbewerbern“: Bei der Entscheidung über eine Versandhandelserlaubnis seien eben nicht die Interessen anderer Apothekeninhaber in den Blick zu nehmen; die Erteilung der Erlaubnis sei nicht auch auf den Schutz von Konkurrenten auszurichten.
Mit der Zulassung des Versandhandels habe der Gesetzgeber beabsichtigt, Einsparpotentiale im Bereich des Gesundheitswesens zu erschließen. Die Vorschrift diene also in erster Linie öffentlichen Interessen. Individualinteressen sind laut Urteilsbegründung dagegen nur mit Blick auf die Berufsausübungsfreiheit von Belang – nämlich wenn eine Apotheke eine Versandhandelserlaubnis beantragt.
Dass der Gesetzgeber durchaus faire Wettbewerbersbedingungen für Versand- und Vor-Ort-Apotheken schaffen wollte, lässt das BVerwG im Einzelfall nicht gelten. Hier gehe es um allgemeine ordnungspolitische Aspekte, nicht um den Schutz der beruflichen Erwerbsinteressen anderer Apotheker.
Auch das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit gewährt den Richtern zufolge keinen Schutz vor Konkurrenz: „Die Wettbewerber haben keinen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen für sie gleich bleiben.“ Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass „eine hoheitliche Maßnahme zu einer Wettbewerbsveränderung führt, die erhebliche Konkurrenznachteile zur Folge hat“.
Nur in Ausnahmefällen – nämlich bei einer „unzumutbaren Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Position des Konkurrenten – könne eine Klagebefugnis ausnahmsweise in Betracht kommen. Der Kläger habe aber einen spürbaren wirtschaftlichen Schaden nicht belegt.