Für Rabattverträge sind die Zivilgerichte und nicht die Sozialgerichte zuständig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 15. Juli entschieden. Beschwerden gegen Entscheidungen der Vergabekammern können demnach nur beim zuständigen Oberlandesgericht eingereicht werden. Endgültige Klarheit gibt es aber immer noch nicht: Sollte ein oberster Gerichtshof des Bundes - wie im konkreten Fall das Bundessozialgericht - einen anderen Rechtsweg für zulässig erklären, seien andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden, so die Richter.
Nach dem Willen des Gesetzgebers seien die Vergabekammern bei Vergabestreitigkeiten zuständig, damit ein schnelles Verfahren gewährleistet sei, begründen die Richter ihre Entscheidung. Langwierige Gerichtsverfahren durch alle Instanzen des Sozialrechts seien dagegen nicht im öffentlichen Interesse. Gegen Entscheidungen der Vergabekammern kann nur ein Rechtsmittel zum Oberlandesgericht eingelegt werden. Laut BGH dürfen weder „Investitionshindernisse entstehen noch die Mittelstandsfreundlichkeit des deutschen Vergaberechts in Frage gestellt“ werden. Auch der Bundesrat hatte sich laut BGH in seiner Stellungnahme zum Gesetzesentwurf zur Modernisierung des Vergaberechts gegen eine Zersplitterung der Rechtswege ausgesprochen.
Während die Hersteller den Weg über die Vergabekammern bevorzugen, hatte die AOK stets die Sozialgerichte für zuständig gehalten. Doch laut BGH ist aus dem GKV-WSG nicht herauszulesen, dass die Rabattverträge dem Sozialrecht zuzuordnen sind.
In der vorgelegten Streitfrage entschied der BGH nicht. Ein Pharmahersteller hatte von allen der damals 16 Landes-AOKen ein Zwangsgeld gefordert, wenn sich die Kassen nicht an den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Oktober 2007 hielten. Die Vergabekammer hatte beim größten Teil der bundesweiten AOK-Ausschreibung ein Zuschlagsverbot erteilt. Der Hersteller hatte ein Zwangsgeld von bis zu 100.000 Euro je Kasse und Wirkstoff gefordert, wenn die AOKen dennoch Rabattvereinbarungen schließen sollten.
Der BGH entschied wegen der Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Oberlandesgericht und den Sozialgerichten in dieser Sache nicht. Die Richter sehen die Zuständigkeit zwar bei den Zivilgerichten, können aber von der Entscheidung ihrer Kollegen beim BSG nicht abweichen - denn diese wurden als oberste Instanz in der Frage nach dem Rechtsweg zuerst angerufen. Nunmehr habe das Oberlandesgericht Düsseldorf über Anträge auf Maznahmen des Verwaltungszwangs zu entscheiden, so der BGH.
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