Zahnarztsuche

OLG: Ehrenkodex ist kein Vorteil

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Berlin -

Dem eigenen Zahnarzt sollte man voll vertrauen können. Deswegen ist es an sich ein guter Service der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein, dass sie Patienten bei der Suche behilflich ist. Doch das Merkmal „Ehrenkodex“ als Auswahlkriterium in der Suchmaske ging dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (OLG) zu weit: Die Kammer muss diese Suchoption entfernen.

Die Kammer bietet auf ihrer Homepage eine Praxissuche für Zahnärzte in Schleswig-Holstein. Dabei wurde neben den Suchkriterien Name, Anschrift, Fachzahnarzt und Praxisspezialitäten auch das Kriterium „Ehrenkodex“ aufgeführt. Dieses Merkmal war – im Gegensatz zu den anderen Kriterien – in der Suchmaske bereits mit einem Häkchen vorausgewählt.

Der Ehrenkodex wurde im Jahre 2014 von der Kammerversammlung beschlossen und soll den Kern des freiberuflichen, zahnärztlichen Berufsverständnisses gegenüber Patienten, Mitarbeitern, Kollegen und Geschäftspartnern verkörpern.

Gegen diese Option klagte ein Zahnarzt, der den Ehrenkodex selbst nicht unterzeichnet hatte. Das Landgericht Kiel hat die Kammer in erster Instanz des Eilverfahrens verurteilt, die Verwendung des Suchkriteriums zu unterlassen. Das hat das OLG nun bestätigt. Inzwischen gibt es die Option auf der Seite der Kammer nicht mehr.

Laut OLG hat die Zahnärztekammer mit dem Ehrenkodex als Kriterium bei der Praxissuche unzulässig Einfluss auf die Verbraucher genommen. Zahnärzte, die den Kodex unterzeichnet haben, hätten im Wettbewerb um Patienten dadurch einen Vorteil. Denn es werde der Eindruck erweckt, der Ehrenkodex sei als wichtiger Aspekt für die Praxissuche ebenso bedeutsam wie die Qualifikation als Fachzahnarzt. „Dieser Eindruck ist irreführend und stimmt mit den wirklichen Verhältnissen nicht überein“, so das OLG.

Bei allen Bestandteilen des Ehrenkodex, die die zahnärztliche Behandlungstätigkeit selbst betreffen, handele es sich nämlich um „medizin- und standesrechtliche Selbstverständlichkeiten, mit denen aus Rechtsgründen isoliert gar nicht geworben werden darf“, so das OLG. Der durchschnittliche Verbraucher könne dies jedoch nicht erkennen.

Dass die Verbraucher das Häkchen vor dem umstrittenen Merkmal auch entfernen konnten, rettete die Kammer nicht. Ebenso wenig die Informationen zum Inhalt des Kodex an anderer Stelle. Patienten vertrauten nämlich darauf, dass die Kammer die Suche objektiv und sachgerecht gestalte. „Die irreführende Verwendung des Merkmals 'Ehrenkodex' ist deshalb geeignet, den Verbraucher zum Abschluss eines Behandlungsvertrages nur mit denjenigen Zahnärztinnen oder Zahnärzten zu veranlassen, die den 'Ehrenkodex' unterzeichnet haben, was der Verbraucher anderenfalls nicht getan hätte“, heißt es bei OLG.

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