SEPA ab sofort für alle Pflicht APOTHEKE ADHOC, 01.02.2016 12:41 Uhr
Seit heute gilt das neue Bezahlverfahren SEPA (Single European Payment Area) auch für Privatpersonen. Künftig müssen bei Überweisungen die 22-stellige IBAN und die elfstellige BIC verwendet werden. Alte Überweisungsscheine mit Kontonummer und Bankleitzahl verlieren ihre Gültigkeit. Im geschäftlichen Zahlungsverkehr gilt die Regelung bereits seit August 2014.
Für Verbraucher gab es noch eine Schonfrist. Bis Ende Januar durften die Banken alte Überweisungsträger annehmen und im Online-Banking Kontonummer und Bankleitzahl automatisch umwandeln. Damit ist jetzt Schluss. Reicht man einen alten Überweisungsträger ein, wird die Überweisung nicht ausgeführt. Und beim Online-Banking wurden die Eingabemasken angepasst.
Bei Lastschriftverfahren und Daueraufträgen ändert sich für Privatkunden meist nichts – da die Unternehmen bereits 2014 auf SEPA umgestellt haben. Denn mit der Einführung des neuen Verfahrens wurden auch die Abläufe geändert: Es gibt es zwei verschiedene SEPA-Prozesse: Die SEPA Core Direct Debit gilt für Privatkunden und beinhaltet eine achtwöchige Rückgabefrist. Bei der Abbuchungsmethode SEPA Business to Business Direct Debit für Firmenkunden gibt es diese nicht.
Diese Umstellung hatte in einigen Apotheken für Verwirrung gesorgt. Denn einige Lieferanten entschieden sich für das Firmen-Lastschriftverfahren. Das bringt ihnen Vorteile, ist für die Apotheken aber mit Aufwand und weiteren Nachteilen verbunden. Einerseits können Zahlungen nicht mehr storniert werden, andererseits mussten neue Mandate ausgestellt werden. Im Zuge der Einführung dieses Verfahrens mussten Apotheker für jedes Unternehmen ein neues Mandat ausstellen.
Obwohl Gewerbetreibende zwischen dem Basis- und dem Firmen-Lastschriftverfahren wählen konnten, setzten einige Unternehmen auf das für sie vorteilhaftere Verfahren. Einige Firmen drohten sogar mit Konditionenkürzungen, sollten die Apotheker das Mandat für das Firmen-Verfahren verweigern.
Ziehen Apotheken über das Lastschriftverfahren Geld ein, müssen sie seit 2014 zunächst eine Gläubiger-Identifikationsnummer bei der Deutschen Bundesbank beantragen und sich von Kunden ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen lassen. In dem Basis-Verfahren konnten bisherige Einzugsermächtigungen aber umgedeutet werden.
Auch das elektronische Lastschriftverfahren (ELV), bei dem Kunden mit einer EC-Karte und ihrer Unterschrift bezahlen, wurde angepasst. Bis Ende Januar konnte die alte Bezahlmethode noch genutzt werden. Ab heute kommen auch hier nur noch IBAN und BIC zum Einsatz. In der Praxis dürfte man davon allerdings nichts merken. Da EC-Karten regelmäßig ausgetauscht werden, dürften alle im Umlauf befindlichen Karten schon die neuen Daten enthalten.
Die IBAN (International Bank Account Number) ist eine weltweit akzeptierte Kontonummer. In Deutschland besteht sie aus 22 Stellen: Einem zweistelligen Länderkennzeichen (DE), einer ebenfalls zweistelligen Prüfziffer, der bisherigen Bankleitzahl und der bisherigen Kontonummer – gegebenenfalls mit einer vorangestellten Null.
BIC (Bank Identifier Code) ist eine international gültige Bankleitzahl, die von der Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT) vergeben wird. Mit diesem Code lassen sich Geldinstitute gegenseitig identifizieren. BIC besteht aus acht oder elf Zeichen: einem vierstelligen Bankcode, einem jeweils zweistelligen Code für das Land (DE für Deutschland) und den Ort (zum Beispiel HH für Hamburg), sowie einer optionalen dreistelligen Filialkennzeichnung. Diese Nummer muss nur bei Überweisungen ins Ausland angegeben werden.
Eigentlich sollte SEPA für Unternehmen schon im Februar 2014 eingeführt werden. Allerdings waren viele Betriebe noch nicht auf das neue System vorbereitet, sodass viele Zahlungsflüsse zum Erliegen gekommen wären. Ende Januar zogen Vertreter der EU-Mitgliedstaaten die Notbremse und entschieden, die Frist bis August zu verlängern.