Die Versorgungswerke der Apotheker könnten künftig dazu verpflichtet werden, Hinterbliebenenrenten nicht nur an Ehegatten, sondern auch an gleichgeschlechtliche Lebenspartner zu zahlen. Einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zufolge haben eingetragene Lebenspartner Anspruch auf eine Rente aus einem berufsständischen Versorgungssystem, wenn sie nachweisen können, dass ihre Situation mit der eines Ehegatten vergleichbar ist.
Lehnt ein Versorgungswerk trotz nachgewiesenem Anrecht die Zahlung ab, handelt es sich dem EuGH zufolge um eine unmittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung. Bei einer Verweigerung würden die Einrichtungen somit gegen die Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf verstoßen.
Die Apothekerversorgungen sehen die Hinterbliebenenrente für eingetragene Lebenspartner bislang offenbar nicht vor. Wie die Versorgungswerke Niedersachsen, Bayern und Berlin gegenüber APOTHEKE ADHOC bestätigten, wurden diese Fälle bisher nicht in die Satzungen aufgenommen.
Zumindest in Berlin könnte sich dies jedoch bald ändern: In der aktuellen Fassung des Berliner Kammergesetzes ist der Anspruch auf Witwen- beziehungsweise Witwerrente für eingetragene Lebenspartner bereits verankert. Die bereits 2006 beschlossene Änderung gilt jedoch erst als umgesetzt, wenn auch die parallel dazu beschlossene Strukturreform der Versorgungswerke vollzogen ist. Die Gründung der neuen Organe innerhalb des Versorgungswerks steht dem Vernehmen nach kurz vor ihrem Abschluss.
Die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (VddB) hatte den Antrag eines eingetragenen Lebenspartner eines verstorbenen Mitglieds auf Witwerrrente abgelehnt, weil die Satzung einen solchen Anspruch nicht vorsehe. Das Bayerische Verwaltungsgericht München musste über den Fall entscheiden und rief den EuGH an, um in Erfahrung zu bringen, ob diese Verweigerung eine verbotene Diskriminierung darstellt.
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