Abgaberegeln in Bayern

Wirkstoffverordnung soll Notdienst erleichtern

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Berlin -

In Bayern gelten über den Jahreswechsel bis in den Januar hinein erleichterte Abgaberegeln. Die Taskforce „Arzneimittelversorgung Bayern“ unter Gesundheitsminister Klaus Holetschek (CSU) will so im Hinblick auf die bevorstehenden Weihnachtsfeiertage ein vereinfachtes Vorgehen bei Kinderarzneimitteln ermöglichen.

Wirkstoffverordnung

Wie es von der Wirkstoffvereinbarung bereits bekannt ist, sollen Ärztinnen und Ärzte nur Wirkstoffe verordnen. „Damit ist vor allem den notdiensthabenden Apotheken bei der Versorgung von Patientinnen und Patienten entscheidend geholfen“, heißt es in dem Papier.

Wirkstoffverordnungen sind in der folgenden Form auszustellen:

  • Wirkstoff
  • Darreichungsform
  • Dosierung pro Tag
  • zeitliche Reichweite

„Diese Verordnung ermöglicht es den Apotheken, die entsprechenden Arzneimittel in der ganzen Bandbreite unter Berücksichtigung der pharmazeutischen Voraussetzungen in der Apotheke abzugeben.“

Rezepturen

Die Apotheken können außerdem gegebenenfalls Rezepturen anfertigen. Die Krankenkassen werden bei den Wirkstoffverordnungen bis einschließlich 25. Januar 2023 bezogen auf Arzneimittel für Kinder, die auf der Liste der versorgungskritischen Wirkstoffe des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) stehen, für Fiebersäfte mit Paracetamol und Ibuprofen sowie für die Antibiotika Azithromycin und Cefuroxim für Erwachsene auf eine Wirtschaftlichkeitsprüfung verzichten. „Die Kosten von Rezepturen werden übernommen.“

Die Krankenkasse kann allerdings „im begründeten Einzelfall“ einen Nachweis über die Nichtverfügbarkeit bei der Apotheke anfordern. Dazu kann das automatische Defektprotokoll der Warenwirtschaft der Apotheke dienen.

Kontingent für Notdienstapotheken

Die Großhändler wurden gebeten, die Notdienstapotheken während der Feiertage mit den erforderlichen Arzneimitteln auszustatten und je nach Möglichkeit bedarfsgerecht zu versorgen. Dies ist teilweise auch schon geschehen.

Lieferung durch Klinikapotheken

Die aktuelle Lieferengpasssituation stellt laut Taskforce einen dringenden Fall nach § 17 (6c) Nr. 5 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) dar. „Somit darf bei einem Lieferausfall der Bezug von entsprechenden Arzneimitteln auch aus einer öffentlichen Apotheke bzw. i.V.m. § 26(2) ApoBetrO aus einer Krankenhausapotheke erfolgen.“

Die Taskforce hofft, dass durch die Maßnahmen während der Feiertage bis in das neue Jahr hinein die angespannte Versorgungssituation verbessert werden kann. Erarbeitet wurden die Vorschläge durch Gesundheitsministerium (StMGP), Kassenärztliche Vereinigung, Hausärzteverband, den Verband der Kinder- und Jugendärzte, den Apothekerverband, Adka, Krankenhausgesellschaft, Phagro, Hersteller und die Krankenkassen in Bayern.

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