Rabattsperre im TSVG

Wie Peter Altmaier das Skonto rettete

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Berlin -

Eigentlich sollte der Passus zum Großhandel nur eine minimalinvasive gesetzgeberische Klarstellung sein. Doch die Skontofrage wurde zum Politikum. Am Ende können sich die Apotheker bei Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) bedanken, dass ihre Einkaufskonditionen nicht komplett rasiert wurden.

Der Name deutet bereits darauf hin, dass es eigentlich um etwas anderes geht: Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG). Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) will damit das leidige Thema Wartezeiten in Arztpraxen angehen. Und er will die Digitalisierung im Gesundheitswesen vorantreiben, mit einer elektronischen Patientenakte (ePA) ab spätestens 2021. Für die Apotheker indirekt noch von Interesse im Kernstück des TSVG ist der geplante Strukturfonds für Ärzte samt der Landarzt-Sicherstellung als Auftrag an die Kassenärztliche Vereinigung.

Der Apothekenmarkt selbst soll eigentlich erst jetzt im Herbst mit einem eigenen Gesetz neu geordnet werden, die Eckpunkte wird Spahn in der kommenden Woche beim Deutschen Apothekertag (DAT) in München vor- oder zur Diskussion stellen. Doch die Sache mit dem Großhandelshonorar wollte er schon vorab im TSVG regeln. Es geht eine Klarstellung zu Rabattgrenzen, die aus Sicht des Bundesgerichtshofs (BGH) notwendig ist.

Denn die Karlsruher Richter hatten im „Skonto-Prozess“ zwar den Willen des Gesetzgebers erkannt, dass die 70 Cent aus der Großhandelsvergütung nicht als Rabatt an die Apotheken weitergegeben werden sollen. Den Wortlaut des Gesetzes hatte der BGH aber als Kannvorschrift interpretiert und damit die komplette Marge für die Konditionenverhandlung freigegeben.

Das BMG hätte diese Korrektur ohne viel Aufwand vornehmen können. Doch der Referentenentwurf las sich so, als wolle das BMG Skonti den Rabatten gleichsetzen und beides auf 3,15 Prozent begrenzen. Aus den Reihen der Großhändler war genau mit diesem Ansinnen der Skonto-Prozess gegen AEP initiiert worden. Und das BMG zeigte sich in informellen Gesprächen durchaus auf einer Linie mit dem Großhandelsverband Phagro. Sollte es dessen Vorsitzendem Dr. Thomas Trümper tatsächlich gelingen, das BGH-Urteil in diese Richtung zu drehen, es wäre ein Lobbyerfolg der spektakuläreren Sorte.

Im Ministerium ist die Auffassung wenn nicht vorherrschend, dann zumindest vertreten, dass ein zu großer Teil des Großhandelshonorars an die Apotheken abfließt und das davon vor allem große Apotheken und deren Kooperationen profitieren. Diese Lesart findet sich auch im oft zitierten und nie diskutierten 2hm-Gutachten. Die Ausweitung der Rabattsperre auf den Skonto war in Spahns Entwurf nicht explizit, aber man konnte die Begründung zu lesen. Die ABDA und andere Apothekerorganisationen warnten daher vor möglichen „Fehlinterpretationen“.

Spahn brachte sein Gesetz früher als ursprünglich geplant ins Kabinett, am 26. September. Eine neue Formulierung zum Skonto hatte dem Vernehmen nach nur wenige Tage zuvor ihren Eingang in den Entwurf gefunden – und zwar auf Druck des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi). Das Haus von Ressortchef Altmaier wollte die totale Rabattsperre nicht mitgehen und soll die Anpassung durchgesetzt haben. Und noch hat das Wort des Ex-Kanzleramtschefs und Merkel-Vertrauten Altmaier mehr Gewicht am Kabinettstisch als das Spahns, Stand heute.

War es die kurze Frist oder der „Unwillen des Gesetzgebers“? Jedenfalls lässt auch die neue Formulierung in der Gesetzesbegründung Raum für Interpretationen: „Rabatte und die im Handel allgemein üblichen Skonti können nur auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers und Rabatte nur im Rahmen des prozentualen Zuschlags gewährt werden.“ Wenn für den BGH der Wille des Gesetzgebers klar, der Wortlaut aber nicht eindeutig war, dann verhält es sich jetzt anders herum. Für Verwirrung sorgt etwa die Vorgabe, dass die Großhändler Skonto auf den HAP gewähren sollen statt wie handelsüblich auf ihren eigenen Abgabepreis. Selbst Befürworter der neuen Regelung finden, dass man es technisch sauberer hätte lösen können.

Das BMG vermeidet auch auf Nachfrage von APOTHEKE ADHOC eine klare Kante. Seiner Antwort schickt das Ministerium eine Vorbemerkung voraus: „Der Festzuschlag der Großhandelsvergütung ist nicht rabattfähig. Er soll gewährleisten, dass der Großhandel eine angemessene und flächendeckende Belieferung der Apotheken unabhängig vom Preis der Arzneimittel sicherstellen kann.“

Auf die Frage, wie denn nun Skonti und Rabatt zu unterscheiden seien, antwortet das Ministerium wiederum zunächst allgemein: „Der Großhandel kann den Apotheken handelsübliche Skonti und Rabatte gewähren. Der rabattfähige prozentuale Zuschlag gewährleistet dem Großhandel zum einen die Finanzierung wertabhängiger Aufwendungen und bietet zum anderen einen gewissen Spielraum bei der Preisgestaltung gegenüber den Apotheken. Insbesondere soll er Funktionsrabatte, zum Beispiel für die Bestellung größerer Mengen, ermöglichen. Durch Festlegung der Obergrenze des prozentualen Zuschlags wird das Ausmaß des Konditionenwettbewerbs begrenzt.“ Unter Gesamtkondition wird im Markt gemeinhin die Summe aus Rabatt und Skonto verstanden.

Und konkret: Dürfen Apotheken noch Skonto erhalten, wenn der Großhändler ihnen schon 3,15 Prozent Rabatt gewährt? „Die Einräumung von Skonti und ihre Ausgestaltung auch in Abhängigkeit des Abgabepreises des pharmazeutischen Herstellers ist Angelegenheit des einzelnen Großhandelsunternehmens.“

Bleibt noch die Frage, was das BMG unter handelsüblichen Skonti versteht. Das Ministerium will einer womöglich später anstehenden gerichtlichen Klärung nicht vorgreifen und liefert eine Definition statt einer Antwort: „Im Handel allgemein übliche Skonti bestimmen sich durch das Verhalten der Wirtschaftsbeteiligten.“

Geradezu schmallippig reagiert das BMG auf Nachfragen zur Einmischung des Wirtschaftsministeriums: „Der Gesetzentwurf ist – wie alle Gesetzentwürfe der Bundesregierung – ressortabgestimmt. Das BMWi war an der Abstimmung beteiligt.“

Die ABDA ist nach wie vor verunsichert: „Auch diese Ausführungen im Rahmen der Gesetzesbegründung ziehen weiteren Klärungsbedarf nach sich, um in der Praxis alle Fragen um die Zulässigkeit von Rabatten und Skonti zu beantworten“, heißt es in einer internen Stellungnahme. Trotz der geplanten Klarstellung könnten neue Gerichtsprozesse auf das Inkrafttreten des TSVG folgen: zur Klärung der Handelsüblichkeit von Skonti oder der Einordnung sonstiger Vergünstigungen im Handel. Die Entwicklung dürfte maßgeblich davon abhängen, was Spahn insgesamt mit der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) plant.

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