BfArM-Entscheidung

Coffeeshops: Kreuzberg kämpft weiter APOTHEKE ADHOC, 11.12.2015 13:35 Uhr

Berlin - 

Bisher ist der Berliner Bezirk Kreuzberg-Friedrichshain mit dem Vorhaben gescheitert, dass Cannabis in der Hauptstadt an kontrollierten Verkaufspunkten abgegeben werden darf. Doch aufgegeben haben die Berliner den Plan nicht: Sie haben Widerspruch gegen eine Entscheidung des das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eingelegt. Anfang Oktober hatte das Bonner Institut einen entsprechenden Antrag des Bezirks abgelehnt.

Das BfArM habe es versäumt, sich mit den Kernaspekten des Vorhabens in angemessener Weise auseinanderzusetzen, kritisiert Bezirksbürgermeisterin Monika Herrmann (Bündnis 90/Die Grünen). Das sei die Sicherstellung des Jugend-, Gesundheits- und Verbraucherschutzes. „Der Argumentation der Behörde, dass ein regulierter Verkauf von Cannabis durch staatliche Behörden mit dem Schutzzweck des BtMG nicht vereinbar ist, können wir nicht folgen“, begründete die Politikerin den Widerspruch des Bezirks.

Das Vorhaben eines staatlichen Eingriffs in den ungeregelten illegalen Drogenmarkt zielt nach Ansicht von Herrmann genau auf die Erfüllung dieses Schutzzwecks ab. Es müsse vielmehr festgestellt werden, dass „die Kriminalisierung des Besitzes von Cannabis zum Eigengebrauch weder geeignet noch erforderlich und schon gar nicht angemessen ist, um Verbraucherschutz, Jugendschutz und Gesundheitsschutz der Bevölkerung sicherzustellen.“

Eine kontrollierte Abgabe von Cannabis zu Genusszwecken ist nach Einschätzung des BfArM mit dem Schutzzweck des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) nicht vereinbar. Das Gesetz in der geltenden Form diene der medizinischen Versorgung, der Unterbindung von Betäubungsmittelmissbrauch oder -abhängigkeit. Deshalb sei der Antrag unbegründet, hieß es im Bescheid.

Darüber hinaus bewertete das Institut den Antrag aus Berlin als unzulässig, da das Bezirksamt als eine Art Trägerin eine Ausnahmeerlaubnis zum Cannabisverkauf beantragt habe. Doch das „BtMG sieht die Erteilung einer generellen/abstrakten Erlaubnis für einen Träger nicht vor“, so das BfArM. Jeder einzelne vorgesehene Teilnehmer am Betäubungsmittelverkehr müsse die Erlaubnis beantragen.