EuGH-Verfahren

Werden Teilzeitkräfte diskriminiert?

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Berlin -

Für Überstunden gibt es normalerweise einen Zuschlag – doch wie wird das bei Teilzeitkräften gehandhabt? Das Bundesarbeitsgericht hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) einen Fall möglicher Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Eine Pflegekraft ist bei einem ambulanten Dialyseanbieter in Teilzeit angestellt. Sie arbeitet jedoch regelmäßig länger als ihre 40-Prozent-Stelle vertraglich vorsieht. Der zwischen ihrem Arbeitgeber und der Gewerkschaft Verdi geschlossenen Manteltarifvertrags (MTV) sieht einen Zuschlag von 30 Prozent für Überstunden aber nur vor, sofern die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers überschritten und nicht durch Freizeitgewährung ausgeglichen wird. Alternativ zu einer Auszahlung des Zuschlags ist eine Honorierung durch entsprechende Zeitgutschriften im Arbeitszeitkonto vorgesehen.

Das Arbeitszeitkonto der Klägerin wies zum Ende des Monats März 2018 ein Guthaben von 129 Stunden und 24 Minuten aus. Hierbei handelt es sich um die von der Klägerin über die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleisteten Stunden. Das Unternehmen hat der Pflegekraft für diese Stunden weder Überstundenzuschläge gezahlt, noch im Arbeitszeitkonto eine den Zuschlägen entsprechende Zeitgutschrift vorgenommen.

Die Pflegekraft klagte auf Gutschrift auf ihrem Arbeitszeitkonto sowie Zahlung einer Entschädigung. Sie fühlt sich durch die Anwendung der tarifvertraglichen Regelung benachteiligt. Zugleich werde sie als Teilzeitbeschäftigte mittelbar wegen des Geschlechts benachteiligt, denn der Beklagte beschäftige überwiegend Frauen in Teilzeit.

Das Arbeitsgericht hat die Klage in erster Instanz abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht dagegen hatte den Arbeitgeber verurteilt, dem Arbeitszeitkonto der Klägerin die geforderten Stunden gutzuschreiben, die Entschädigung aber zurückgewiesen. Mit ihrer Revision vor dem Bundesarbeitsgericht verfolgt die Beschäftigte ihr Forderung auf Zahlung einer Entschädigung weiter.

Die Richter am BAG legen den Fall nun dem EuGH vor: Der soll entscheiden, ob eine nationale tarifvertragliche Regelung, nach der die Zahlung von Überstundenzuschlägen nur für Arbeitsstunden vorgesehen ist, die über die regelmäßige Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers hinaus gearbeitet werden, eine Ungleichbehandlung von Vollzeitbeschäftigten und Teilzeitbeschäftigten bedeutet. Bis zu einer Entscheidung in Luxemburg ist das Verfahren ausgesetzt.

Ein anderer Senat des BAG hatte erst am 15. Oktober entschieden, dass die Unterscheidung im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Bereich der kommunalen Krankenhäuser zwischen den Gruppen der Voll- und der Teilzeitbeschäftigten zulässig sei, weil für sie vollkommen unterschiedliche Regelungssysteme in Bezug auf das Entstehen und den Ausgleich von Mehrarbeit und Überstunden gelten würden.

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