Wegen Covid19-Prämie: Kein FFP2-Zuschuss APOTHEKE ADHOC, 17.05.2021 14:53 Uhr
Hartz-IV-Empfänger:innen haben keinen Anspruch auf zusätzliche Leistungen für den Kauf von FFP2-Masken. Dies entschied das Hessische Landessozialgerichts (LSG) und bestätigte damit die Entscheidung des Sozialgerichts Gießen.
Eine Familie aus dem Wetteraukreis, die Hartz-IV-Leistungen bezieht, hatte ab März 2021 zusätzliche Leistungen für die Beschaffung von FFP2-Masken beantragt. Das Jobcenter hatte dies abgelehnt, dagegen klagte die Familie.
Doch aus Sicht des LSG liegt kein besonderer Bedarf vor. Die Familie habe auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie mehr und teurere Masken benötigten als andere Leistungsbezieher. Zudem müssten Leistungsberechtigte prinzipiell die kostengünstigste und zumutbare Variante der Bedarfsdeckung wählen.
Angesichts der Wiederverwendbarkeit von FFP2-Masken und dem inzwischen gesunkenen Preis sei nicht erkennbar, dass das menschenwürdige Existenzminimum der Antragsteller nicht gesichert werden könne oder das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit eine Mehrbedarfsbewilligung erfordere.
Schließlich verwiesen die Richter auf die Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro, die Bezieher von Grundsicherungsleistungen zum Ausgleich der mit der Covid-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehrbedarfsaufwendungen jeweils erhalten. Damit werde der Bedarf auf andere Weise gedeckt.
Im Übrigen sei es der Familie auch zuzumuten, das geschützte Erwerbseinkommen des Familienvaters in Höhe von 100 Euro monatlich für den geltend gemachten Bedarf einstweilen einzusetzen, so das LSG. Der Beschluss ist unanfechtbar.