EuGH-Verfahren

Wann verjährt der Resturlaub?

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Berlin -

Viele Betriebe kennen das: Es ist so viel zu tun, dass für Urlaub irgendwie nie Zeit ist. Der Resturlaub staut sich auf. In einem recht extremen Fall muss nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheiden, wann der Urlaubsanspruch verjährt. Aus Sicht des Generalanwalt kommt es entscheidend darauf an, wann der Arbeitgeber darüber informiert, dass die freien Tage zu „verfallen“ drohen.

Der EuGH verhandelt den Fall einer Steuerfachangestellten aus Deutschland, die volle 101 Tage „Resturlaub“ angesammelt hatte. Aus Sicht des Arbeitgebers ist der Anspruch verfallen. Das sieht zumindest Generalanwalt Jean Richard am EuGH in seinen Schlussanträgen anders. Das Gericht ist nicht an seine Einschätzung gebunden, sie ist aber ein erster Fingerzeit. Legal Tribune Online (LTO) hat die Argumentation des Generalanwalts zusammengefasst.

Urlaubstage über Jahre nicht genutzt

Die Steuerfachangestellte hatte wegen des hohen Arbeitsaufwands mehrere Jahre in Folge ihre 24 Urlaubstage nicht ausgeschöpft. Anfang März 2012 hatte ihr Arbeitgeber bescheinigt, dass der Resturlaub von seinerzeit 76 Tagen nicht wie üblich am 31. März verfalle. Doch es stauten sich weitere Urlaubstage auf, ohne dass der Arbeitgeber die Angestellte aufforderte, den Urlaub zu nehmen oder darauf hinwies, dass nicht beantragter Urlaub mit verfallen könnte. Schließlich verlangte die Steuerfachangestellte die Abgeltung von 101 Tagen Urlaub, der Arbeitgeber sah den Anspruch als erloschen an, man traf sich vor Gericht.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies laut LTO zwar auf ein bereits ergangenes EuGH-Urteil hin, nach dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über das mögliche Erlöschen des Urlaubsanspruchs informieren muss, legte den Fall aber dennoch zur Vorabentscheidung in Luxemburg vor. Denn nach dem Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) verjährt der Anspruch auf Resturlaubstage aus Vorjahren nach drei Jahren.

Aus Sicht des Generalanwalt beginnt die Verjährungsfrist allerdings erst, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über das mögliche Erlöschen informiert hat. Die BGB-Verjährungsfrist verstößt aus seiner Sicht gegen Unionsrecht. Nicht die Länge der Frist sieht er als problematisch, sie dürfe aber erst beginnen, wenn der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nachgekommen ist.

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