Risiko bei Hochpreisern

VZA: Marge rauf statt runter

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Berlin -

Dass der Referentenentwurf aus dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) zum Apotheken-Reformgesetz (ApoRG) wenig geeignet ist, sein eigentliches Gesetzesziel, nämlich den Erhalt der flächendeckenden Versorgung, einzuhalten, darin ist sich die Apothekerschaft einig. Der Verband der Zytostatika herstellenden Apothekerinnen und Apotheker (VZA) hat hierzu noch einmal ganz andere Schwerpunkte, die er in seiner Stellungnahme aufgreift.

Das ApoRG ist in seiner jetzigen Form unzureichend, so der VZA: „Wichtige Themen wie beispielsweise die ausreichende Vergütung der apothekerlichen Versorgungsleistungen, die vollständige Abschaffung der Nullretaxation oder das Schaffen einer echten paritätischen Transparenz im Falle von Vergütungsverhandlungen zwischen der Krankenkassen- und der Apothekenseite werden nicht adäquat angegangen.“

Grundsätzlich begrüßen würde der VZA hingegen die Stärkung der Telepharmazie. Patient:innen, Apotheker:innen und Ärzt:innen sollten digital kommunizieren können. „Jedoch kann Telepharmazie das Maß an notwendiger Arzneimitteltherapiesicherheit beispielsweise im Bereich der oralen Zytostatikaversorgung durch die stetige Anwesenheit von ansprechbaren qualifizierten Apothekerinnen und Apothekern nicht leisten“, so der VZA.

Aus Sicht der Parenteralia herstellenden Apothekerinnen und Apotheker sei eine Apotheke ohne Approbierte daher abzulehnen. Zwar komme dieses Konzept bei der Herstellung auch gar nicht in Betracht, durchaus aber bei der Abgabe entsprechender Arzneimittel. In der onkologischen Versorgung würden zunehmend auch orale Zytostatika mit hohem Risikopotenzial abgegeben, so der VZA. „Auf die Beratung, den Wechselwirkungscheck und die Sicherheitsaufklärung im Rahmen der Abgabe solcher Präparate, um nur ein Beispiel herauszugreifen, werden PTA im Rahmen ihrer Ausbildung nicht vorbereitet. Hier ist mit Blick auf die stete Weiterentwicklung der pharmazeutischen Arzneimitteltherapien der persönliche Einsatz der Pharmazeuten unverzichtbar.“

Rohertrag bei Hochpreisern könnte auf 2,23 Prozent fallen

Des Weiteren geht der VZA auf die geplante Umverteilung des Apothekenhonorars ein, die „weder geeignet noch sachgerecht [ist], die behaupteten Probleme, die Apotheken auf dem Land haben sollen, zu lösen“. Hier würden falsche Annahmen zugrunde liegen, denn nicht nur größere Stadtapotheken versorgen mit Hochpreisern, sondern auch kleine Landapotheken. „Alle Apotheken – egal, ob sie die Bevölkerung auf dem Land oder in der Stadt versorgen – [haben] mittlerweile einen Anteil an hochpreisigen Arzneimitteln abgeben, der weit über einem Drittel (ca. 36 Prozent des Gesamtumsatzes) liegt“, schreibt der VZA in seiner Stellungnahme. Bei spezialisierten Apotheken liege der Anteil sogar bei etwa der Hälfte.

Für Hochpreiser liege der Rohertrag schon heute bei nur noch 3,1 Prozent. Würde die prozentuale Vergütung, wie nun geplant, auf 2 Prozent sinken, würde der Rohertrag auf einen Wert in Höhe von 2,23 Prozent fallen. „Vergleicht man diesen Wert mit den Roherträgen unterschiedlicher Branchen im deutschen Einzelhandel, rangieren die Apotheken abgeschlagen hinter jeder Branche“, so der VZA. Die bereits schon heute unattraktive Hochpreiser-Versorgung wäre damit für viele Apotheken überhaupt nicht mehr tragbar. „Nicht ohne Grund laufen Patienten heute schon mit Verordnungen über hochpreisige Arzneimittel von Apotheke zu Apotheke. Das wirtschaftliche Risiko wird schlicht und ergreifend nicht mehr getragen. Vor diesem Faktum verschließt der Gesetzesentwurf die Augen.“

Retaxrisiko senken

Risiken wie eine drohende Retaxgefahr würden hierbei komplett ausgeklammert. Statt diese zu berücksichtigen, seien diese Risiken schon heute bei Hochpreisern nicht mit dem Honorar abzudecken. „Das gilt erst recht, wenn der prozentuale Aufschlag wie im Entwurf vorgesehen, abgesenkt werden sollte. Der Apothekenaufschlag muss zudem für alle in der Apotheke abzugebenden Fertigarzneimittel so bemessen sein, dass die wirtschaftlichen Risiken davon gedeckt werden können und ein Gewinnanteil als Lohn der Apothekenleiterin oder des Apothekenleiters verbleibt. Diesem zwingenden Ansatz, eine Apotheke überhaupt führen zu können, wird man nur gerecht, wenn der prozentuale Aufschlag nicht abgesenkt, sondern angehoben wird.“

Dass das Fixum zudem im Verhandlungsweg auf der Selbstverwaltungsebene festgelegt werden soll, sei ebenfalls nicht zielführend. Es sei Aufgabe des Gesetz- und Verordnungsgebers, „für die wirtschaftlichen Existenzbedingungen einer sicheren und in der Fläche vorhandenen Arzneimittelversorgungsstruktur für die Bevölkerung zu sorgen“. Zudem müssten unberechtigte Nullretaxationen gegenüber öffentlichen Apotheken künftig ausgeschlossen werden können.

„Die Krankenkasse hat der Apotheke in jedem Fall zumindest den auf das abgegebene Arzneimittel entfallenden Anteil der Abrechnung gemäß AMPreisV bzw. gemäß der nach § 129 Abs. 5c S. 1 SGB V vereinbarten Preise zu erstatten. Bei geringfügigen formalen Fehlern, die geheilt werden können, sind Beanstandungen der Krankenkassen künftig gesetzlich vollständig auszuschließen“, so der VZA.

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