Apothekenstärkungsgesetz

VOASG: Gesundheitsausschuss gibt grünes Licht

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Berlin -

Das Apothekenstärkungsgesetz (VOASG) hat soeben die vorletzte Hürde im Bundestag genommen. Der Gesundheitsausschuss verabschiedete sechs Änderungsanträge und gab damit grünen Licht für die morgige abschließende Beratung im Plenum. Anschließend muss noch der Bundesrat zustimmen. Das VOASG soll am 1. Januar 2021 in Kraft treten. Im Sozialgesetzbuch (SGB V) wird ein Rx-Boni-Verbot verankert. Und es gibt Geld: 150 Millionen für neue pharmazeutische Dienstleistungen und 2,50 pro Botendienst – rund 80 Millionen pro Jahr.

Kern des VOASG ist das Rx-Boni-Verbot: Für gesetzlich Versicherte gilt künftig der gleiche Preis für verschreibungspflichtige Arzneimittel – unabhängig davon, ob sie diese in der Vor-Ort-Apotheke oder über eine EU-Versandapotheke beziehen. Versandapotheken dürfen gesetzlich Versicherten keine Rabatte mehr auf rezeptpflichtige Arzneimittel gewähren. Für Privatpatienten sind Rx-Boni weiterhin möglich.

Apotheker erhalten für zusätzliche pharmazeutische Dienstleistungen extra Geld. Beispiele hierfür sind laut Bundesgesundheitsministerium (BMG) eine intensive pharmazeutische Betreuung bei einer Krebstherapie oder die Arzneimittelversorgung von pflegebedürftigen Patienten in häuslicher Umgebung. Hierfür werden durch eine Änderung der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) 150 Millionen Euro netto zur Verfügung gestellt. Nach der Verabschiedung des VOASG muss der Deutsche Apothekerverband (DAV) mit dem GKV-Sptizenverband die Details aushandeln.

Mit sechs Änderungsanträgen bereinigte und ergänzte der Gesundheitsausschuss das VOASG vor der Abstimmung im Bundestag: Gestrichen werden mussen aus dem Entwurf noch die Modellvorhaben für Grippeschutzimpfungen durch Apotheker, das Makelverbot von E-Rezepten und die Änderungen zum Wiederholungsrezept. Diese Dinge wurden bereits in anderen Gesetzen geregelt.

Ergänzt wird das VOASG um eine Temperaturkontrolle für ausländische Versandapotheken. In § 21 Apothekengesetz (ApoG) wird klargestellt, dass die in der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) zu definierenden Anforderungen an den Versand auch für den „Versand aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ gelten. Diese Klarstellung findet sich entsprechend in §17 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO).

Demnach müssen Arzneimittel so verpackt, transportiert und ausgeliefert werden, dass ihre Qualität und Wirksamkeit erhalten bleibt. „Insbesondere müssen die für das Arzneimittel geltenden Temperaturanforderungen während des Transports bis zur Abgabe an den Empfänger eingehalten werden; die Einhaltung muss bei besonders temperaturempfindlichen Arzneimitteln, soweit erforderlich, durch mitgeführte Temperaturkontrollen valide nachgewiesen werden.“

Außerdem wird bei den geplanten automatisierten Ausgabestationen nachgebessert. Diese sollen zugelassen werden zur „Bereitstellung, Aushändigung und Ausgabe von Arzneimitteln“, wenn sie sich „innerhalb der Betriebsräume einer Apotheke befinden, einen Zugriff von außen für den Empfänger ermöglichen, sofern eine Ausgabe außerhalb der Betriebszeiten dieser Apotheke vorgesehen ist, und erst durch Personal dieser Apotheke bestückt werden“.

Das Arzneimittel muss zuvor bei der jeweiligen Apotheke bestellt worden sein, zudem muss vor der Ausgabe eine Beratung des Patienten erfolgt sein, dies kann auch per Telekommunikation geschehen. Der Apotheker muss das Rezept vor der Abgabe wie immer im Original prüfen und abzeichnen. Hinzugefügt wird nun, dass die Arzneimittel für jeden Empfänger getrennt zu verpacken und jeweils mit dessen Namen und Anschrift zu versehen sind. Eine Ausgabe von Bestandsware ist aus dem Kommissionierer oder gar einem Lager einer Versandapotheke soll damit ausgeschlossen werden. Automatisierte Ausgabestationen sollen zwar explizit auch im Rahmen des zugelassenen Versandhandels erlaubt werden – allerdings nur, wenn sie bestückt werden, nachdem die Voraussetzungen – mit Ausnahme von Beschriftung und Separierung – erfüllt sind. Das Selbstbedienungsverbot nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 AMG bleibt davon unberührt.

Verstetigt wird das Botendiensthonorar: „Apotheken können bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln im Wege des Botendienstes je Lieferort und Tag einen zusätzlichen Zuschlag in Höhe von 2,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer erheben“, heißt es im Antrag. Dies sei notwendig, um insbesondere in Regionen mit geringerer Apothekendichte eine Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sicherzustellen, so die Begründung. „Der Botendienst trägt bei dem zunehmenden Anteil der älter werdenden Bevölkerung damit zu deren Entlastung bei der Zahl der Apothekenbesuche und zur Sicherstellung der Versorgung dieser Personen mit Arzneimitteln bei.“

 

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