Die forschenden Pharmahersteller und ihr Verband VFA wollen vom kommenden Jahr an offenlegen, welche Zuwendungen sie Ärzten zukommen lassen. 2016 beginne die „heiße Phase“ der Transparenz-Initiative, sagte VFA-Hauptgeschäftsführerin Birgit Fischer. Dann solle im Internet durch die Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie (FSA) nachvollziehbar sein, welches der an der Initiative beteiligten Unternehmen welchem Arzt welche Zuwendungen gegeben habe.
Die Unternehmen seien verpflichtet, ihre Zuwendungen zu veröffentlichen. Die Beteiligung der Ärzte sei jedoch freiwillig. Wenn Ärzte anonym bleiben wollten, würden vonseiten der Pharmaunternehmen die Zuwendungen nur als Sammelangaben offengelegt.
Verstoße ein Unternehmen gegen den Kodex, drohten Strafen zwischen 5000 und 200.000 Euro, erläuterte FSA-Geschäftsführer Holger Diener. Das Geld solle an gemeinnützige Einrichtungen gehen. Gemeldet werden können vermeintliche Verstöße sowohl von den Unternehmen untereinander als auch von Ärzten, Patienten und anonym.
Die Weiterentwicklung des Kodex geschieht auch mit Blick auf das Anti-Korruptionsgesetz, das an diesem Freitag in erster Lesung im Bundestag behandelt wird. Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen sollen künftig mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden.
Der derzeit vorliegende Gesetzesentwurf sorgt in der Branche für Unsicherheit, was künftig noch erlaubt und was verboten ist. Pharmaherstellern wird vielfach unterstellt, durch Zuwendungen an Ärzte – etwa über Kongresse und Weiterbildungsseminare in luxuriösem Ambiente – die Verschreibung von Arzneimitteln beeinflussten. Die Industrie will auch diesem Vorwurf mit mehr Transparenz begegnen.
Auch Apotheken sind betroffen, hier geht es teilweise sogar um Einkaufsrabatte. Einige Firmen sind bei den Jahresvereinbarungen derzeit besonders nervös. In den Rechtsabteilungen der Hersteller wird derzeit vielerorts an einer juristisch sicheren Auslegung des Gesetzentwurfes gearbeitet. Einzelne Hersteller haben sicherheitshalber bereits den Rotstift angesetzt und etwa Einladungen ans Mittelmeer gestrichen. Andere prognostizieren den Apothekern sinkende Margen.
Grundsätzlich bleiben Einkaufskonditionen aber auch nach dem Anti-Korruptionsgesetz zulässig. Bezugsentscheidungen wurden im überarbeiteten Entwurf explizit ausgenommen. Unzulässig wäre ein Rabatt nur mit einer konkreten Unrechtsvereinbarung, die die heilberufliche Unabhängigkeit des Apothekers berührt.
APOTHEKE ADHOC Debatte