Rechtssicherheit für Ärzte und ihre Angestellten: Künftig können die Mediziner bestimmte ärztliche Leistungen an nicht-ärztliches Personal delegieren. Die Details regelt eine Anlage zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä), auf den sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband geeinigt haben. Die Regelung tritt am 1. Oktober in Kraft.
In der Vereinbarung ist geregelt, bei welchen Tätigkeiten nicht-ärztliches Personal ärztliche Leistungen erbringen darf und welche Anforderungen erfüllt sein müssen. So muss grundsätzlich mindestens ein Abschluss als Medizinischer Fachangestellter (MFA) oder eine vergleichbare Ausbildung vorliegen. Außerdem muss zwischen dem Mitarbeiter und dem delegierenden Arzt ein Dienstverhältnis bestehen.
Viele Tätigkeiten werden heute schon von nicht-ärztlichem Personal durchgeführt. Die Vereinbarung zwischen KBV und GKV-Spitzenverband schafft Rechtsicherheit. So ist jetzt beispielsweise festgelegt, dass MFA mit Fortbildung Röntgenaufnahmen, Computer- oder Magnetresonanztomographien durchführen, Hausbesuche machen oder Injektionen verabreichen dürfen.
Der Arzt trägt die Verantwortung, ob und an wen er eine Leistung überträgt. Höchstpersönliche Leistungen des Arztes dürfen nicht delegiert werden. Dazu gehören die Anamnese, die Indikationsstellung, die Untersuchung des Patienten einschließlich invasiver Leistungen, die Diagnosestellung, die Aufklärung und Beratung des Patienten, die Entscheidungen über die Therapie sowie die Durchführung invasiver Therapien und operativer Eingriffe.
In der Vereinbarung spiegele sich das Prinzip Delegation statt Substituiton, erklärt KBV-Chef Dr. Andreas Köhler. Dies sei immer oberstes Ziel gewesen: „Die Verantwortung für Qualität und Angemessenheit einer delegierten Leistung darf nicht abgegeben werden, sondern muss in den Händen der niedergelassenen Ärzte liegen.“Die Delegation ärztlicher Leistungen sei aus dem Praxisalltag nicht mehr wegzudenken, so KBV-Vorstand Regina Feldmann. „Besonders vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung ist die Vereinbarung das richtige Signal.“
Mit dem im Januar 2012 eingeführten Versorgungsstrukturgesetz hatte der Gesetzgeber KBV und Kassen beauftragt, eine Vereinbarung zur Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal zu schließen. Den Vertragsentwurf erarbeitete die KBV gemeinsam mit der Bundesärztekammer.
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