Mit großer Spannung wartet die Fachöffentlichkeit auf die neuen Regelungen für eine bessere Verzahnung der Notdienste. Doch der erste interne Entwurf für das Versorgungsstärkungsgesetz ist in diesem Punkt eher allgemein gehalten: Ärzte und Apotheker sollen sich besser austauschen, heißt es.
Konkret geändert wird Paragraph 75 des Sozialgesetzbuchs (SGB V): Dort wird den Kassenärztlichen Vereinigungen der verschiedenen Berufsgruppen und ihrer jeweiligen Bundesvereinigung der Sicherstellungsauftrag für die Versorgung übertragen.
Dazu gehört auch die „angemessene und zeitnahe Zurverfügungstellung der fachärztlichen Versorgung und die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst)“ jenseits des Rettungsdienstes. Kooperationen und eine organisatorische Verknüpfung mit Krankenhäusern sind möglich.
Um Versicherten, die außerhalb der üblichen Sprechstundenzeiten den vertragsärztlichen Notdienstes in Anspruch nehmen müssen, die Besorgung eventuell erforderlicher Arzneimittel zu erleichtern, wird eine neue Regelung eingefügt, die einen „Informationsaustausch zwischen den KVen und den für die Einteilung der Apotheken zur Dienstbereitschaft im Notdienst zuständigen Behörden (Landesapothekerkammern)“ vorsieht. „Hierdurch soll die Versorgung der Patientinnen und Patienten im Notdienst weiter verbessert werden“, heißt es.
Union und SPD haben sich im Koalitionsvertrag darauf verständigt, dass die ambulante Notfallversorgung besser koordiniert werden soll. Im Kern geht es darum, die Kliniken einzubinden, die außerhalb der allgemeinen Praxissprechzeiten schon heute für viele Patienten erste Anlaufstelle seien.
Der Apothekennotdienst wird derzeit im Auftrag der Länder beziehungsweise der Landesbehörden von den Kammern organisiert. Für den ärztlichen Bereitschaftsdienst sind laut Sozialgesetzbuch die KVen zuständig. Eine Synchronisierung der Notdienste ist eine echte Herausforderung. Derzeit werden die Bereitschaftsdienste meist vor Ort organisiert, wobei die Bezirke von Ärzten und Apothekern deckungsgleich sind.
Je nach Region gibt es außerdem in beiden Berufsgruppen ganz unterschiedliche Regelungen, die kaum miteinander in Einklang zu bringen sind. Während sich jede Apotheke gleichmäßig am Notdienst beteiligen muss, ist der ärztliche Bereitschaftsdienst nicht überall Pflicht: In einigen KV-Bezirken muss jeder Mediziner – egal ob selbstständig oder angestellt – antreten, in anderen sind nur bestimmte Ärzte zum Dienst verpflichtet oder die Teilnahme ist sogar freiwillig.
In vielen Bundesländern gibt es mittlerweile zentrale Bereitschaftspraxen, in denen immer ein Arzt erreichbar ist. Hier würde eine Angleichung in letzter Konsequenz zu Notdienstapotheken – oder zu speziellen Bereitschaftsapotheken, in der der jeweils diensthabende Apotheker seine Nacht verbringt.
Sollte es tatsächlich dazu kommen, hätte die Notdienstpauschale nicht mehr den Charakter, mit dem sie ursprünglich eingeführt wurde: Statt Apotheken auf dem platten Land würden Apotheken mit Nähe zu den Notfallambulanzen der Klinik gefördert. Obendrein könnte der Notdienst zur Blaupause für eine Differenzierung im Apothekenbereich werden – und damit die Abkehr vom selben Versorgungsauftrag für alle.
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