Apotheker beliefert Praxis

Verschenkte Kanülen sind keine Korruption

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Berlin -

Apotheken dürfen Ärzten kostenlos Kanülen zur Verfügung stellen, wenn sie sie in großem Umfang mit Impfstoffen beliefern. Das hat das Oberlandesgericht Köln (OLG) entschieden. Aus Sicht der Richter war die Zugabe handelsüblich und damit kein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG). Auch eine illegale Absprache zwischen Praxis und Apotheke gab es laut Urteil nicht.

Die Apotheke hatte gegenüber Praxen mit ihrem Bestellformular geworben: Ab einer Bestellmenge von 100 Impfdosen erhielt der Arzt „Serviceartikel“ gratis dazu. Die Applikationshilfen – Kanülen Gr. 18 (1 Pack. / 100 Stk.), Kanülen Größe 16 (1 Pack. / 100 Stk.), Injektionspflaster (1 Pack. / 100 Stk.), Alkoholtupfer, Kanülensammler (1,5 L) – konnten unentgeltlich bestellt werden. Der Apothekenverkaufspreis liegt jeweils zwischen 2,22 und 3,22 Euro, der Gesamtwert bei rund 13 Euro.

Die Wettbewerbszentrale hatte in der Werbung einen Verstoß gegen das HWG und die Anti-Korruptionsstraftatbestände im StGB gesehen. Die Apotheke gab zwar eine Unterlassungserklärung ab, aber nur bezüglich der Bestellung von preisgebundenen Impfdosen. Das reichte der Wettbewerbszentrale nicht aus, da die meisten Impfstoffe nicht der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) unterliegen. Die Apotheke meinte, die Werbegaben seien zulässig, da es sich nur um Gegenstände von geringem Wert handele.

Im Mai 2018 gab das Landgericht Köln der Klage statt. Die vom Bundesgerichtshof (BGH) bei der Zuwendung an Verbraucher gezogene Wertgrenze von einem Euro sei auch gegenüber Angehörigen der Fachkreise zugrunde zu legen, so das Argument. Doch die Apotheke ging mit Erfolg in Berufung.

Einen Verstoß gegen das Anti-Korruptionsgesetz (§§ 299a, 299b StGB) vermochten die Richter nicht festzustellen. Tathandlung ist dabei „das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines korruptiven Vorteils auf der Grundlage einer Unrechtsvereinbarung“. Der Vorteil müsse also eine Gegenleistung für eine künftige unlautere Bevorzugung sein, nicht ausreichend sei „eine Zuwendung zur Herbeiführung allgemeinen Wohlwollens ohne Bezug zu einer bestimmten Bevorzugung / Vorteilsgewährung im Wettbewerb“. Eine solche Unrechtsvereinbarung sei hier nicht ersichtlich.

Das OLG sah auch keinen Verstoß gegen das Zuwendungsverbot nach § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Zwar sei bei den Kanülen von einer Werbegabe im Sinne der Vorschrift auszugehen, diese sei aber zulässig. Das kostenlose Beifügen von Serviceartikeln wie Kanülen und Injektionspflaster in Packungen mit jeweils 100 Stück bei der Bestellung von 100 Impfdosen sei handelsüblich, „im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Gepflogenheiten“. Die unentgeltliche Leistung werde von der Apotheke auch nicht als eine Besonderheit des Angebotes herausgestellt. „Die Auswahl-Auflistung liest sich weniger als Werbemaßnahme denn als Checkliste für das beim Impfen notwendige Zubehör“, so die Richter.

Dass die Apotheke die Applikationshilfen erst ab einer Bestellmenge von 100 Impfdosen kostenlos abgebe, stehe dem nicht entgegen. Cent-Artikel wie Kanülen, Injektionspflaster und Alkoholtupfer würden nicht in Einzelverpackungen abgegeben, daher sei es naheliegend, diese erst ab einer entsprechenden Bestellmenge beizufügen.

Das OLG hat keine Revision zugelassen. Die Wettbewerbszentrale kann gegen diese Entscheidung aber noch Beschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) einlegen.

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