Versandapotheken riskieren Ordnungsgeld Alexander Müller, 23.08.2012 12:36 Uhr
Deutschlands oberste Bundesrichter haben gestern entschieden, dass ausländische Versandapotheken ihren Kunden keine Rx-Boni in unbegrenzter Höhe gewähren dürfen. Die Versender wollen sich bei der EU-Kommission beschweren und halten vorerst an ihren Rabattmodellen fest. Das könnte allerdings teuer werden.
Mit der gestrigen Entscheidung ist die Rechtslage in Deutschland klar: Die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) gilt für alle. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte dem Gemeinsamen Senat diese Frage vorgelegt, weil er nicht von einem anders lautenden Urteil des Bundessozialgerichts abweichen konnte. Jetzt ist der BGH an einer Entscheidung in dieser Rechtsfrage nicht mehr gehindert. Nach der Zustellung der Urteilsgründe kann der erste Zivilsenat sein Urteil sprechen.
Dies wiederum dürfte Einfluss auf die noch schwebenden Verfahren um Rx-Boni ausländischer Versandapotheken an den Land- und Oberlandesgerichten haben. Die Richter hatten die Verfahren mit Verweis auf die ausstehende Entscheidung des Gemeinsamen Senats ausgesetzt. Die unteren Instanzen können sich in der Folge auf das Urteil des BGH beziehen. Rund zehn Verfahren sollen bundesweit noch bei Gerichten liegen.
Sollten ausländische Versandapotheken wie angekündigt künftig weiter Rx-Boni anbieten, müssen sie nicht nur mit neuen Klagen von Apothekern rechnen. Bei allen rechtskräftigen Urteilen können die Kläger zudem Ordnungsgelder beantragen.
Je nach Schwere und Renitenz der Verstöße gegen das Urteil können die Richter Ordnungsgelder von bis zu 250.000 Euro verhängen. Dabei gilt jeder gewährte Bonus als eigener Verstoß. Die Europa Apotheek Venlo (EAV) musste in einem Rechtsstreit mit dem Bayerischen Apothekerverband bereits mehrfach Ordnungsgelder zahlen.
Der Verband der europäischen Versandapotheken (EAMSP), dem auch die EAV angehört, will sich jedoch noch nicht geschlagen geben. Die Versender hoffen auf ein Einschreiten der EU-Kommission. Aus ihrer Sicht ist von der Preisbindung europäisches Recht berührt. Der Gemeinsame Senat hatte dies gestern bei seiner Entscheidung anders gesehen.
Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas, der im Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat die klagende deutsche Apotheke vertreten hatte, glaubt daher nicht an einen Erfolg der Versandapotheken in Brüssel: „Der Gemeinsame Senat hat unmissverständlich festgestellt, dass Europarecht hier keine Anwendung findet. Niemand wird diskriminiert, es gelten einfach die gleichen Spielregeln für alle“, sagte er.