Versandapotheken

Neue Kennzeichnungspflicht für Versand

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Berlin -

Versandapotheken müssen ab sofort gründlich prüfen, ob sie online alle vorgeschriebenen Angaben gemacht haben. Seit 13. Dezember gilt europaweit die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV). Diese fordert, dass bei Lebensmitteln – also auch Nahrungsergänzungsmitteln – bestimmte Informationen schon vor dem Verkauf für den Verbraucher verfügbar sind.

Die LMIV schreibt unter anderem eine klarere Kennzeichnung von Allergenen vor. Angegeben werden müssen außerdem die Bezeichnung und die Zutaten des Lebensmittels einschließlich der 14 wichtigsten Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können. Diese Stoffe müssen im Zutatenverzeichnis hervorgehoben werden.

Zudem müssen Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum, die Nettofüllmenge, der Name und die Anschrift des Herstellers aufgeführt sein. Ab Dezember 2016 kommt eine verpflichtende Nährwertkennzeichnung dazu, das gilt aber nicht für Nahrungsergänzungsmittel.

Werden Nahrungsergänzungsmittel über das Internet verkauft, müssen die verpflichtenden Informationen – mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeitsdatums – schon vor dem Verkauf für den Verbraucher abrufbar sein. Apotheker müssen also auf ihrer Webseite die Informationen angeben.

Neu geregelt ist außerdem, dass die Pflichtangaben in mindestens 1,2 mm großer Schrift auf die Verpackung gedruckt werden müssen. Bei kleinen Verpackungen gelten mindestens 0,9 mm. Eine Nährwertkennzeichnung ist dann verpflichtend, wenn das Lebensmittel gesundheits- oder nährwertbezogene Angaben trägt, etwa „Enthält Vitamin C“.

Neu festgelegt sind Inhalt und Darstellungsform der Nährwerttabelle. Zur besseren Vergleichbarkeit müssen die Nährstoffgehalte immer bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter angegeben werden. Die Tabelle muss Angaben zum Energiegehalt und zu den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz enthalten.

Außerdem gibt es bei der Verwendung von Lebensmittel-Imitaten, wie Pflanzenfett anstelle von Käse, neue spezielle Kennzeichnungsvorschriften. Der ersatzweise verwendete Stoff muss in unmittelbarer Nähe des Produktnamens angegeben werden.

Auf Getränken mit einem erhöhten Koffeingehalt, mit Ausnahme von Tee und Kaffe, muss darauf hingewiesen werden, dass diese nicht für Kinder, Schwangere und Stillende empfohlen sind. Einen ähnlichen Hinweis für Kinder und Schwangere erhalten Lebensmittel, denen aus physiologischen Gründen Koffein zugesetzt wurde. Neu ist auch, dass alle Zutaten, die in Form technisch hergestellter Nanomaterialien im Lebensmittel vorhanden sind, im Zutatenverzeichnis eindeutig aufgeführt werden müssen.

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