Nicht nur Efluelda bei Ü60

Verlängerung für Standard-Grippeimpfstoffe

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Berlin -

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) sorgt per Verordnung dafür, dass auch in der kommenden Saison Menschen ab 60 Jahren mit den bekannten Impfstoffen gegen Grippe geimpft werden können.

In der vergangenen Saison hatte der Impfstoff Efluelda von Sanofi seine Premiere: Vierfach höher dosiert als die bisherigen Grippeimpfstoffe, soll die Vakzine speziell bei Menschen über 60 Jahren eingesetzt werden. Das Problem: Solange Sanofi der einzige Anbieter ist, könnte ein Ausfall gravierende Folgen für die Versorgung haben.

Nachdem die Ständige Impfkommission (Stiko) nur noch den Hochdosis-Impfstoff für ältere Patienten empfohlen hatte, hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Schutzimpfungs-Richtlinie angepasst. Damit wäre faktisch – trotz des deutlich höheren Preises – nur noch Efluelda erstattungsfähig gewesen. Daher hatte das BMG schon in der vergangenen Saison per „Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Influenza und Masern“ geregelt, dass Praxen auch die Standardvakzine bei älteren Patient:innen einsetzen können.

Diese Regelung wurde nun um ein Jahr verlängert, die entsprechende Änderung wurde heute im Bundesanzeiger veröffentlicht.

„Die Sicherstellung der Versorgung dieser Personen allein mit einem Influenza-Hochdosis-Impfstoff ist indessen wegen nicht auszuschließender Produktions- und Versorgungsprobleme nicht gewährleistet“, hieß es im Referentenentwurf aus dem BMG. „Die Verordnung stellt sicher, dass Versicherte ab Vollendung des 60. Lebensjahres im Rahmen der Verfügbarkeit der Impfstoffe auch einen Anspruch auf inaktivierte quadrivalente Influenza-Impfstoffe mit aktueller von der Weltgesundheitsorganisation empfohlener Antigenkombination haben. Dies ist auch weiterhin im Hinblick auf die dynamische Pandemiesituation wichtig.“

Dabei hatte der G-BA erst im Sommer eine Regelung erlassen, nach der Ärzt:innen im Falle eines Lieferengpasses auch auf andere Vakzine, auch Kombinations-Impfstoffe, zurückgreifen dürfen. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Alternativ-Impfstoff teurer als der verordnete und die Abgabe als unwirtschaftlich einzustufen ist.

Ohne ausreichende Vorbestellungen steht jedoch unter Umständen im Akutfall keine Alternative zur Verfügung; daher sah sich das BMG veranlasst, das Ausweichen abermals bereits im Vorfeld per Verordnung zu erlauben. Das könnte freilich für neues Durcheinander bei den Bestellungen sorgen: Anders als im Vorjahr haben die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) diesmal eigentlich unisono den hochdosierten Impfstoff zur Bestellung empfohlen.

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