Treuhand zum BGH-Urteil

Verkauf von Patientenkartei: Das gilt für Apotheken

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Berlin -

Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht im Verkauf von Patientenkarteien von einer Zahnarztpraxis an eine andere einen Verstoß gegen das Zuweisungsverbot. Laut Treuhand Hannover ist die Entscheidung auch für Apotheken von höchster Relevanz.

Denn der BGH habe ausgeführt, dass der in allen heilberufsrechtlichen Vorschriften verwendete Begriff der „Zuweisung“ einheitlich zu verstehen sei und dabei auch § 11 Abs. 1 ApoG ausdrücklich erwähnt, so Rechtsanwalt Fabian Virkus.

„Vor dem Hintergrund der aktuellen Apothekenschließungen und der damit verbundenen sinkenden Apothekenanzahl besitzt die Entscheidung eine hohe praktische Relevanz. Die bisher durchaus branchenübliche Gepflogenheit, dass die örtliche Konkurrenzapotheke dem Kollegen oder der Kollegin, der / die schließt, einen bestimmten Geldbetrag zahlt, ist damit aber nicht untersagt. Wie der Entscheidung des BGH entnommen werden kann, folgt die Unwirksamkeit aus der Übergabe des Patientenstammes und der ausdrücklichen Empfehlung an die örtliche Konkurrenz.“

Damit gebe es weiterhin verschiedene Wege, den Inhaber oder die Inhaberin einer zu schließenden Apotheke zu entschädigen. „So bleibt die Schließung gegen Zahlung einer Prämie in dem Wissen, dass sich die Patienten mangels örtlicher Konkurrenz an die eigene Apotheke wenden werden, möglich.“

Auch der Kauf einer Apotheke mit dem Ziel, diese nach einer Übergangszeit zu schließen, bleibe gestattet. „Hierbei kann nicht nur der Patienten-, sondern auch der Mitarbeiterstamm übernommen werden. Allerdings stehen Apotheken hier vor dem praktischen Problem, vorübergehend einen Filialleiter / eine Filialleiterin vorweisen zu müssen. Zugleich wollen auch einige Aufsichtsbehörden sicherstellen, dass die gekaufte Apotheke für den kurzen Zeitraum nicht nur zum Schein betrieben wird, und verlangen damit eine gewisse Betriebszeit.“

Allerdings sieht Virkus eine Einschränkung: „Apotheken, die unter dem Druck mehrerer örtlicher Konkurrenten schließen, haben aber keine Möglichkeit, ihre Patienten an einen bestimmten Konkurrenten weiterzuempfehlen und als Gegenleistung von diesem eine Ablöse zu erhalten.“

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