Urteil zu Plattformen: Abda sieht „Licht und Schatten“ Patrick Hollstein, 29.02.2024 15:11 Uhr
Mit einem eigenartigen Statement meldet sich Abda-Vize Mathias Arnold zum aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu Wort: Es sei doch gut, dass die Apothekenpflicht nicht in Frage gestellt, sondern bestätigt worden sei.
„Wir sehen im heutigen Urteil des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg sowohl Licht als auch Schatten“, so Arnold. „Wir freuen uns, dass der EuGH die Apothekenpflicht gestärkt hat, sodass auch weiterhin klar ist, dass in Europa grundsätzlich nur Apotheken rezeptfreie Medikamente abgeben dürfen. Andererseits lässt das Urteil befürchten, dass Wettbewerbsverzerrungen eintreten können, wenn zum Beispiel Online-Plattformen einzelne Apotheken aus reinem Gewinninteresse bevorzugen und die Auswahlmöglichkeiten für Patienten dadurch beschränken.“
Was Arnold mit seiner Aussage zur Apothekenpflicht meint, ist unklar. Darum war es im Streit nicht gegangen, sondern um die Frage, ob die Mitgliedstaaten die Tätigkeit von Plattformen verbieten dürfen. Vielmehr ist in der entsprechenden Richtlinie explizit geregelt, dass nur natürliche oder juristische Personen Arzneimittel anbieten dürfen, die dazu entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats berechtigt sind.
„Aus unserer Sicht ist das Recht der einzelnen Mitgliedstaaten zur Regulierung des Versandhandels mit rezeptpflichtigen und -freien Medikamenten ein hohes Gut. Die Freiheit jedes Mitgliedsstaates, das eigene Gesundheitswesen selbst zu regulieren, ist auch eine unserer Kernpositionen zur Europawahl im Juni dieses Jahres. In Deutschland ist der Versandhandel mit Medikamenten im Gegensatz zu Frankreich und etlichen anderen EU-Mitgliedsstaaten bereits seit 20 Jahren auf gesetzlicher Grundlage erlaubt. Hierzulande dürfen Versandapotheken ihre Medikamente auch über Online-Plattformen anbieten, wenn die vom deutschen Gesetzgeber vorgegebenen Rahmenbedingungen wie Datenschutz und Erkennbarkeit eingehalten werden.“