Das Sozialgericht Trier (SG) hat die Versorgung mit Cannabis-Blüten zur Behandlung von Gesundheitsstörungen abgelehnt. Eine 30-jährige Hartz-IV-Empfängerin wollte monatlich 45 Gramm Cannabis-Blüten zur Behandlung ihrer Gesundheitsstörungen erstattet bekommen. Kosten zum Apothekenabgabepreis: mehr als 700 Euro.
Es handele sich weder um einen berücksichtigungsfähigen Mehrbedarf eines Leistungsempfängers nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II), noch um eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Zur Behandlung der zahlreichen Krankheitsbilder der Antragstellerin – unter anderem ADHS, Morbus Crohn, Untergewicht und Schmerzen – stünden eine ganze Palette allgemein anerkannter, dem medizinischen Standard entsprechender Leistungen und Leistungserbringer zur Verfügung. Der ärztlich empfohlene Cannabis-Konsum könne daher nicht als alternativlose neue Behandlungsmethode angesehen werden.
Nach dem Gesetz dürften neue Behandlungsmethoden zu Lasten der Krankenkassen in der vertragsärztlichen Versorgung generell nur erbracht werden, wenn zuvor der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) entsprechende Empfehlungen abgegeben oder der Gesetzgeber ausdrücklich entsprechende Normierungen vorgenommen habe. Beides sei bislang nicht erfolgt.
Zwar gebe es aktuell politische Bestrebungen, diese Gesetzeslage zu ändern; nach einem vorliegenden Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) sei beabsichtigt, in Zukunft eine betäubungsmittelrechtliche Verschreibungsfähigkeit für weitere Cannabisarzneimittel herzustellen. Dabei handele es sich aber nicht um geltendes Recht, sondern um rechtspolitische Zukunftspläne.
Die Gerichte seien nicht befugt, dem Gesetzgeber insoweit vorzugreifen, zumal noch nicht einmal feststehe, ob, wann und mit welchem konkreten Regelungsgehalt die beabsichtigten Bestimmungen jemals in Kraft treten.
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