Die Berechnung der Beihilfe für Beamte darf sich nicht nach dem Festbetrag richten, sondern muss sich an dem tatsächlichen Apothekenverkaufspreis orientieren. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig entschieden. Es gebe keine rechtliche Grundlage, die Beihilfe nur für die Höhe des Festbetrags der Krankenkassen zu bewilligen, so die Richter.
In drei Verfahren hatten Beamte gegen den Bund geklagt, weil ihnen nicht die tatsächlichen Ausgaben erstattet worden waren. Die Verwaltungsgerichte in Hessen und Baden-Württemberg hatten den Klägern Recht gegeben. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hingegen hatte die Begrenzung auf den Festbetrag dagegen als rechtmäßig erachtet.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte nun klar, dass den Beihilfeberechtigten grundsätzlich 70 Prozent der entstandenen notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Aufwendungen zu erstatten seien. Es gebe keine rechtliche Grundlage für das Bundesinnenministerium, Festbeträge in den Verwaltungsvorschriften festzusetzen.
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