Arbeitsrecht

Keine Maßregelung mit Mindestlohn

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Berlin -

Der gesetzliche Mindestlohn wurde Anfang des Jahres eingeführt und sorgt seitdem für Mehrarbeit und -kosten in vielen Betrieben. Auch Apotheken sind betroffen und müssen etwa Boten oder Reinigungskräften, für die kein Branchenmindestlohn oder Tarifvertrag gilt, mindestens 8,50 Euro pro Stunde zahlen. Immer wieder werden allerdings Fälle bekannt, in denen Arbeitgeber die Vorgaben umgehen. Das Arbeitsgericht Berlin (ArbG) hat nun in einem solchen Fall den Arbeitnehmer in Schutz genommen.

Das ArbG hat entschieden, dass eine Kündigung ungültig ist, wenn sie als Reaktion auf die Einforderung des Mindestlohns erfolgt. Die Kündigung des Hausmeisters, der von seinem Arbeitgeber den Mindestlohn verlangte, wurde vom Arbeitsgericht als verbotene Maßregelung eingestuft und für ungültig erklärt.

Der Hausmeister hatte bei einer monatlichen Arbeitszeit von 60 Stunden 315 Euro im Monat erhalten, was einem Stundenlohn von 5,19 Euro entspricht. Er forderte den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro. Daraufhin setzte sein Arbeitgeber den Stundenlohn auf 10,15 Euro hinauf – die monatliche Arbeitszeit jedoch auf 32 Stunden herab. Dadurch ergab sich ein Monatslohn von 325 Euro.

Der Hausmeister lehnte die geänderten Bedingungen seines Arbeitsvertrags ab, woraufhin ihm gekündigt wurde. Dagegen klagte er. Das ArbG gab ihm recht: nach §612a des BGB handele es sich bei der Kündigung um eine verbotene Maßregelung. Das Verbot untersagt es Arbeitgebern, einen Arbeitnehmer zu benachteiligen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Die Kündigung wurde daher für unwirksam erklärt.

Immer wieder versuchen Arbeitgeber auf unterschiedliche Art und Weise, die neuen Regelungen zum Mindestlohn zu umgehen. Zur Kontrolle des Mindestlohns hat die Finanzkontrolle Schwarzarbeit 1600 neue Stellen erhalten.

Für Mehrarbeit sorgt vor allem die Dokumentationspflicht für geringfügig Beschäftigte sowie Angestellte verschiedener Wirtschaftsbereiche, etwa das Gebäudereinigungsgewerbe und Speditions- und Transportgewerbe. Spätestens innerhalb einer Arbeitswoche müssen die Aufzeichnungen erfolgen und zwei Jahre lang aufbewahrt werden.

Union und SPD hatten zuletzt unter anderem über diese Aufzeichnungspflicht debattiert. Auf dem Koalitionsgipfel Ende April hatte die Union darauf gedrungen, das Gesetz zu ändern, um den Unternehmen unnötigen bürokratischen Aufwand zu erlassen. Arbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) hielt allerdings an der Regelung fest.

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