§ 5 der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) wurde angepasst. Damit ergeben sich Neuerungen bei der Substitution mit Diamorphin. Die Änderungen wurden im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Seit 2010 wird die diamorphingestützte Substitutionsbehandlung Opiatabhängiger von den Kassen erstattet. Jetzt wird der Zugang erleichtert und § 5a BtMVV wurde angepasst. Der Grund: In der Praxis hatte sich gezeigt, dass einige Vorgaben die Therapie verzögern oder sogar verhindern können. Dazu gehören beispielsweise die Vorgabe einer mindestens fünfjährigen Abhängigkeit und die Altersgrenze von 23 Lebensjahren.
Entsprechend wurde das Mindestalter auf 18 Jahre abgesenkt. Der bisher vorgesehene Zeitraum für eine zuvor bestehende Opioidabhängigkeit von mindestens fünf Jahren wurde auf mindestens zwei Jahre verkürzt.
Zudem ist nur noch ein Nachweis über eine erfolglose Behandlung der Opioidabhängigkeit nötig – bislang waren es zwei. Der Passus „bei derzeit überwiegend intravenösem Konsum“ ist entfallen. Damit werde dem veränderten Konsumverhalten weg von intravenöser Gabe zu inhalativem und nasalem Konsum Rechnung getragen.
Die bislang gültige Formulierung des Vorhandenseins von „schwerwiegenden somatischen und psychischen Störungen“ in Verbindung mit der Opioidabhängigkeit wurde durch eine differenziertere Beschreibung über „erhebliche Defizite im medizinischen, psychologischen oder sozialen Bereich, die jeweils auf den Konsum illegal beschaffter Opioide zurückzuführen sind“ ersetzt.
Neu ist auch, dass Patient:innen, die das 18. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 23. Lebensjahr vollendet haben, zur Behandlung einer schweren Opioidabhängigkeit zugelassene Arzneimittel „mit dem Stoff Diamorphin oder dessen Zubereitungen“ verschrieben werden dürfen. Der Zusatz „oder dessen Zubereitungen“ ermöglicht die Substitution mit Diamorphin auch dann, wenn eine intravenöse Applikation nicht indiziert oder aus medizinischen Gründen nicht durchführbar ist. Somit ist eine nasale, orale oder andere Applikationsart möglich.