Für Krankenkassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts sollte rechtskonformes Verhalten eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein. Trotzdem muss die Wettbewerbszentrale immer wieder gegen unlautere Angebote von Kassen vorgehen.
Laut Wettbewerbszentrale handelte es sich bei den Beanstandungen ganz überwiegend um irreführende Werbung. So habe eine Krankenkasse mit einem unzutreffenden Leistungsvergleich geworben. Eine andere wurde wegen der falschen Behauptung abgemahnt, die erste türkischsprachige Krankenkasse zu sein.
Ein weiterer Fall der Wettbewerbszentrale betraf die Krankenkassen nur indirekt. Arbeitgeber dürfen keinen Einfluss auf die Wahl der Krankenkasse ihrer Arbeitnehmer nehmen. Doch i einem von der Wettbewerbszentrale aufgegriffenen Fall hatte der Arbeitgeber einer zukünftigen Arbeitnehmerin den Eindruck vermittelt, der Wechsel in eine bestimmte Krankenkasse sei Bedingung für eine Einstellung im Unternehmen.
Die Wettbewerbszentrale klagte und bekam vor dem Landgericht Fulda recht. Der Unternehmer habe rechtswidrig in die Entscheidungsfreiheit der Bewerberin eingegriffen. Eine „aggressive“ geschäftliche Handlungen gemäß §4a UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) liegt zum Beispiel vor, wenn der Arbeitgeber nicht seine rechtliche, aber faktische Machtposition gegenüber – auch potenziellen – Arbeitnehmer:innen ausnutzt.
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