Übergangsgelder

Untreue-Prozess in Berlin: Vier KV-Ärzte freigesprochen

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Berlin -

Das Berliner Landgericht hat vier frühere Ärztefunktionäre in einem Prozess wegen Untreue in einem besonders schweren Fall sowie der Anstiftung dazu freigesprochen worden. Die ehemaligen Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KVB) hätten zwar gegen Vermögensbetreuungspflichten verstoßen, der Verdacht der Untreue habe sich aber nicht bestätigt, urteilten die Richter am Montag.

Der Fall drehte sich um Übergangsgelder in Höhe von rund 549.000 Euro. Drei der Mediziner war vorgeworfen worden, sie hätten die Gelder mit Hilfe des vierten rechtswidrig erhalten. Die Angeklagten hätten zwar durch die Auszahlung und Annahme der Gelder gegen Vermögensbetreuungspflichten verstoßen, der KVB sei jedoch kein Schaden entstanden, so der Vorsitzende der Kammer in der Urteilsbegründung.

Auch ein diesbezüglicher Vorsatz sei bei den Angeklagten nicht festzustellen gewesen. Die Staatsanwaltschaft hatte den drei ehemaligen hauptamtlichen Vorständen Dr. Angelika P., Dr. Uwe K. und Burkhard B. vorgeworfen, im Jahr 2011 pflichtwidrig Übergangsgelder in Höhe von jeweils 183.000 Euro bezogen zu haben, obwohl sie wegen der zu diesem Zeitpunkt beabsichtigten Fortsetzung ihrer Verbandstätigkeit nach den damaligen Dienstvertragsregelungen keinen Anspruch auf diese Zahlungen gehabt hätten. Denn die waren lediglich für den Fall des Ausscheidens vorgesehen.

Nach zehn Verhandlungstagen kam die Kammer jedoch zu dem Schluss, dass die Angeklagten die Übergangsgelder zwar zu früh und auf der Basis eines unwirksamen Vertrages freigegeben beziehungsweise in Anspruch genommen hätten. Der zunächst unwirksame Änderungsvertrag sei jedoch nach der Wiederwahl der angeklagten ehemaligen Vorstände zeitnah durch die nachträgliche Zustimmung der dafür zuständigen Vertreterversammlung wirksam geworden. Ein Schaden sei der KVB deshalb zu keinem Zeitpunkt entstanden. Auch habe bei den Angeklagten kein Vorsatz für eine Vermögensgefährdung vorgelegen.

Während der ersten Amtszeit der Vorstände war eine Neuregelung der grundsätzlichen Vorschriften über Übergangsgelder durch die zuständige Senatsverwaltung ergangen. Dadurch sei bei der Wiederwahl eigentlich eine Anpassungsregelung für die ursprünglich vereinbarten Übergangsgelder der Vorstände erforderlich geworden, so die Richter.

Weil bei Amtsantritt aber weder eine solche Neuregelung der grundlegenden Voraussetzungen durch die Senatsverwaltung noch eine Wiederwahl der Vorstände bedacht worden war, die rechtliche Bewertung darüber hinaus unklar gewesen sei, sei ein fragwürdiges Konstrukt gefunden worden, was aber keinesfalls gegen die Grundsätze der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit verstoßen habe. Es habe im Ermessen des entscheidungsbefugten Gremiums gelegen, das Geld auszuzahlen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es kann noch Revision eingelegt werden.

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