Umschau: Auflagen- oder Apothekenrettung? APOTHEKE ADHOC, 29.01.2021 14:49 Uhr
Jahrzehntelang kannte die Apotheken Umschau keine ernst zu nehmende Konkurrenz. Doch mit Mylife haben sich die Vorzeichen geändert. Mit einer Treue-Prämie wollte der Wort & Bild Verlag die Anzahl der Exemplare je Kunde stabil halten. Doch dabei ist man in Baierbrunn weit über das Ziel hinausgeschossen. Bereits Ende 2019 verbot das Landgericht München das Konzept als „kartellwidrige Behinderung“ – und zerpflückte die Geschichte vom kleinen Verlag und großen Apothekensterben.
Konkret ging es um den Click&Collect-Shop Curacado, der eigentlich 24,99 Euro kostet. Kunden, die mindestens 100 Hefte der Umschau und je 50 Hefte von Senioren Ratgeber, Diabetes Ratgeber, Baby und Familie sowie Medizini beziehen, sollten die Kosten komplett erlassen werden, sofern zum Ablauf des jeweitigen Vertragsjahres die Summe der abgenommen Zeitschriften gegenüber dem Status quo nicht rückläufig war. Anderenfalls sollten laut Vertrag 9,99 Euro fällig werden.
Die Bindung des Click&Collect-Services an den Vertrieb der Zeitschriften stelle eine missbräuchliche wirtschaftliche Koppelung dar, argumentierte Mylife: Die Kostenfreiheit im ersten Jahr führe dazu, dass die Apotheken, die erst einmal ihre Prozesse auf dieser Bestellplattform eingerichtet haben, im zweiten Jahr diese Plattform kaum noch verlassen werden. Über die Abnahme der vorgegebenen Mengen an Zeitschriften würden sie das System weiter kostenlos nutzen können.
Der Treue-Bonus sei auch unbillig, da er unabhängig von der konkreten Zahl der abonnierten Zeitschriften gewährt werde. Er könne daher auch nicht mit Kostenersparnissen oder ähnlichem begründet werden und sei damit nicht Ausdruck des Leistungswettbewerbs. Dass Apotheken zusätzlich angeboten wurde, je nach Bedarf 50 oder 100 Exemplare für bis zu drei Monate kostenfrei dazubestellen, sei der Versuch einer „unzulässigen Marktverstopfung“.
Der Wort & Bild Verlag wies die Vorwürfe zurück: Als mittelständischer Verlag, der mit Burda gar nicht zu vergleichen sei, sehe man sich insgesamt rückläufigen Verkaufszahlen und einem schrumpfenden Markt ausgesetzt, da die Zahl der Apotheken in Deutschland seit Jahren beständig sinke.
Der Treue-Bonus habe auch nicht die Absicht, den Markteintritt des Konkurrenten zu behindern, sondern sei schlicht als Marketingmaßnahme für den Click&Collect-Shop konzipiert. Man wolle die Apotheken dabei unterstützen, einerseits weiterhin vor Ort präsent zu sein und andererseits ihre Kundenbindung im Wettbewerb mit Onlineplattformen zu stärken.
Eine beherrschende Stellung sei nicht anzunehmen, wenn man den kompletten Markt der Gesundheitszeitschriften in den Blick nehme, und der wirtschaftliche Gegenwert sei so niedrig, dass keine Apotheke dadurch von einem Wechsel abgehalten werde, so der Wort & Bild Verlag. Im Übrigen habe Burda gemeinsam mit Noweda mit dem „Zukunftspakt Apotheke“ ein ähnliches Angebot von Zeitschrift kombiniert mit Bestellplattform.
Das LG sah dennoch eine „kartellwidrige Behinderung“. Da der Wort & Bild Verlag mehr als 40 Prozent Marktanteil im zu betrachtenden Segment der unentgeltlichen Apothekenkundenzeitschriften habe, sei von einer marktbeherrschenden Stellung auszugehen. Der Treue-Bonus sei nicht an eine Steigerung der Leistung der Kunden geknüpft und ist damit eine leistungsfremde Prämie. „Der Apotheker bekommt einen finanziellen Vorteil – in Gestalt eines kostenlosen oder kostengünstigen Bezugs von Click&Collect-Shop –, um ihn davon abzuhalten, zu einem konkurrierenden Hersteller zu wechseln.“
Keine Rolle spielt es aus Sicht des Gerichts, dass nur wenige Kunden das Angebot bislang angenommen haben. „Dies kann zum einen daran liegen, dass viele Apotheken bereits über ein vergleichbares Bestellsystem verfügen oder aber, dass das Bestellsystem Click&Collect-shop inhalflich beziehungsweise technisch nicht attraktiv ist. Dies ändert aber níchts daran, dass die Koppelung zwischen dem Treue-Bonus und der Beibehaltung der Auflagenzahl durch eine Apotheke grundsätzlich geeignet wäre, den Marktzutritt eines Wettbewerbers zu behindern.“
Nicht die Kopplung an sich ist laut LG missbräuchlich, sondern die „sachfremde Kopplung zur Marktbehinderung“. Zwar sei es durchaus gerechtfertigt, das Click&Collect-Konzept zur Einführung kostenlos oder kostengünstig anzubieten, solange ein Unternehmen auf diesem Markt der „Bestellplattformen” nicht marktbeherrschend sei. „Wenn aber dieser Bestellshop über einen längeren Zeitraum, hier zunächst über 12 Monate und dann anschließend unter bestimmten Bedingungen für weitere 12 Monate kostenfrei oder kostengünstig angeboten wird, dann hat das nichts mit einem Einführungsangebot zu tun, sondern dient in der konkreten Ausgestaltung dazu, die Auflagenhöhe der Zeitschrift zu halten.“
Auch das Argument, der Verlag wolle die stationären Apotheken gegenüber dem Versandhandel stärken, um damit dem Apothekensterben entgegenzuwirken, ließen die Richter nicht gelten: „Die Verknüpfung dieses Angebots mit der Auflagenhöhe der Zeitschrift hat damit aber sachlich nichts zu tun.“
Das LG untersagte dem Verlag, den Zugang zu Bestell- und Verkaufsplattformen für Abnehmer seiner Zeitschriften vergünstigt anzubieten. Nicht nur wurde der Abschluss von weiteren Verträgen mit entsprechenden Vergünstigungen untersagt, vielmehr sollte der Wort & Bild Verlag auch die bisherigen Vereinbarungen mit Apotheken zum frühest möglichen Zeitpunkt beenden. Das OLG folgte jetzt den Argumenten von Mylife und verurteilte den Wort & Bild Verlag wegen kartellrechtswidriger Behinderung des Wettbewerbs. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor.