Mittlerweile haben bereits viele Apotheker:innen und PTA ihr erstes Rezept eines ukrainischen Flüchtlings in der Hand gehalten. Sind alle Angaben inklusive Kostenträger vorhanden, so stellt die Belieferung kaum eine Hürde dar. Anders sieht das bei noch unregistrierten Ankommenden aus. Die Abda stellt zwar klar, dass Flüchtlinge keine Zuzahlung leisten müssen, lässt jedoch Fragen zu Sonderfällen weiterhin offen.
„Geflüchtete aus der Ukraine müssen beim Einlösen von rosa Rezepten während der ersten 18 Monate Aufenthalt in Deutschland keine Zuzahlungen für Arzneimittel in der Apotheke leisten“, informiert die Abda. Dabei sei jedoch zu beachten, dass diese Regelung nur für diejenigen gilt, die bereits registriert sind. Als Kostenträger sind entweder eine Krankenkasse oder die zuständige Stelle (Einrichtung) eingetragen.
„Die Suche nach und die Abrechnung mit dem richtigen Kostenträger verursachen erheblichen Zeit- und Personalaufwand. Je nach Land und Kommune ist mal eine Aufnahmeeinrichtung, mal eine Behörde oder eine Krankenkasse zuständig“, so Thomas Dittrich, Vorsitzender des Deutschen Apothekerverbandes (DAV). Je nach Kostenträger können sich allerdings auch Sonderregelungen bei der Kostenübernahme von Mehrkosten ergeben. Diese werden nämlich nicht bundesweit übernommen.
So teilte der Apothekerverband Westfalen-Lippe (AVWL) vergangene Woche mit, dass ukrainische Flüchtlinge in NRW bei Angabe der Kostenträger „Sozialamt“ oder „gesetzliche Krankenkasse“ eventuelle Mehrkosten selbst bezahlen müssen. Ein großes Problem sei das Fehlen eines Arznei- oder Hilfsmittelversorgungsvertrages mit den Städten und Landkreisen.
Problem: Ein bundeseinheitliches Vorgehen zur Arzneimittelversorgung von ukrainischen Flüchtlingen fehlt bislang.
Doch was machen Menschen, die ohne Registrierung zeitnah Arzneimittel benötigen? Rezepte können auch ohne Registrierung ausgestellt werden, dann jedoch ausschließlich als Privatrezept. Auf die Frage, welche Möglichkeiten es in diesen Fällen zur Kostenübernahme gibt, geht die Abda nicht näher ein.
Das Deutsche Rote Kreuz Sozialwerk Berlin teilt auf Anfrage mit, dass die Kosten für Rezepte erst einmal vom DRK übernommen werden. „Die Geflüchteten müssen die Kosten nicht selbst tragen.“ Auch der Berliner Senat bestätigt, dass „die Kostenübernahme für die Abrechnung ärztlicher Verordnungen für die erforderliche medizinische Behandlung ukrainischer Kriegsflüchtlinge, rückwirkend ab der Ankunft der ersten geflüchteten Personen in Berlin (24. Februar 2022) durch das Land Berlin erfolgen wird“. Dies gilt, obwohl bislang kein Vertrag zwischen dem Berliner Apothekerverein (BAV) und dem Land Berlin unterzeichnet wurde.
APOTHEKE ADHOC Debatte