Der Versandriese Amazon ist eines der größten Schreckgespenster für Apotheker. Jeder fürchtet den Markteintritt des Konzerns in den Arzneimittelhandel in Deutschland. Das hält aber auch Apotheker nicht davon ab, beim US-Konzern sowohl privat als auch geschäftlich Waren zu ordern. Dafür gibt die Treuhand Hannover jetzt ein paar Tipps, um nicht in die Umsatzsteuerfalle zu geraten: Privatkäufe sollten nicht über das Geschäftskonto laufen.
Mit wenigen „Klicks“ kaufe man heutzutage auf der Internetseite von Amazon ein, heißt es im aktuellen Steuertipp der Treuhand. Umsatzsteuerlich gebe es dabei allerdings einiges zu beachten. Zum Beispiel sei es wichtig, „dass Sie für Ihre Einkäufe bei Amazon zwei Kundenkonten anlegen, wenn Sie über diese Internetseite sowohl privat als auch betrieblich einkaufen“.
Der richtige Umsatzsteuerausweis auf der Rechnung sei nur möglich, wenn Amazon beziehungsweise der jeweilige Händler wisse, ob der Kunde Unternehmer sei. Dafür sei es erforderlich, dass der Kunde in seinem betrieblichen Kundenkonto seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angebe. Laut Treuhand hat das folgenden Hintergrund: Nur weil über Amazon.de eingekauft werde, sei Amazon nicht gleich der Verkäufer. Auch andere Händler könnten über diese Internetseite ihre Waren verkaufen. Dabei könnten sich diese entscheiden, ob sie selbst versenden oder dies durch Amazon abwickeln lassen wollen.
Erfolge der Versand durch Amazon und nehme der Händler am „paneuropäischen Versand“ teil, werde die Ware in den Logistikzentren von Amazon in diesen sieben Ländern gelagert: Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Polen, Tschechien und Spanien. „Gelangt die bestellte Ware aus dem EU-Ausland zu Ihnen, ergeben sich andere umsatzsteuerliche Folgen, wenn Sie als Unternehmer bestellt haben oder als Privatperson“, so die Treuhand. Als Unternehmer habe man in diesem Fall einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern. Gleichzeitig können man die Vorsteuer geltend machen. Für den Händler liege eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor.
Bei Privatkäufen übers Amazon-Geschäftskonto droht eine Falle: Kaufe man über das betriebliches Amazon-Kundenkonto Waren für private Zwecke ein, die aus einem anderen EU-Land geliefert würden, erfolge keine Umsatzbesteuerung. Der Händler glaube, er liefere an einen Unternehmer und belasse die Lieferung umsatzsteuerfrei. In der Umsatzsteuervoranmeldung tauche dieser Vorgang jedoch nicht auf. „Schnell bewegt man sich dann im Bereich der Steuerhinterziehung oder zumindest der leichtfertigen Steuerverkürzung“, so die Treuhand. Dieser Fall war bei einer Betriebsprüfung – allerdings nicht bei einer Apotheke – aufgefallen.
Da im Rahmen des Bestellvorganges nur selten ersichtlich ist, aus welchem Land der Händler komme oder gar aus welchem Land die Ware geliefert werde, „sollten Sie an dieser Stelle kein Risiko eingehen“, empfiehlt die Treuhand: „Verwenden Sie für Ihre betrieblichen und Ihre privaten Belange unterschiedliche Kundenkonten. Dann kann die Umsatzsteuer richtig ausgewiesen und abgeführt werden.
Mehr noch: Als Unternehmer habe man die Pflicht, die eingehenden Rechnungen zu überprüfen. Dies gelte auch hinsichtlich des richtigen Umsatzsteuerausweises. Dafür sei es relevant zu wissen, aus welchem Land die Lieferung erfolgt sei. Allerdings sei der Versandweg aus der Rechnung nicht ersichtlich, wenn es sich beim Verkäufer nicht um Amazon handele. In diesen Fällen empfehle es sich, zumindest bei größeren Rechnungsbeträgen „Sendungsverfolgungsprotokolle des Logistikunternehmens“ auszudrucken, um im Rahmen einer Betriebsprüfung nicht einen innergemeinschaftlichen Erwerb nachversteuern zu müssen. Sei Amazon selbst der Verkäufer, ergebe sich aus der Rechnungsnummer das Länderkürzel des Landes, aus dessen Logistikzentrum die Ware versandt worden sei.
Wie die Süddeutsche Zeitung kürzlich berichtete, sollen Betreiber elektronischer Marktplätze wie Amazon sollen für die fällige Umsatzsteuer von ausländischen Partnerunternehmen aufkommen. Die Bundesregierung will demnach zügig gegen Steuerbetrug im Internet vorgehen. Das neue Gesetz würde Konzerne wie Amazon oder Ebay treffen, die Verkaufs-Plattformen für ausländische Händler anbieten.
Mit dem Vorhaben sollen die Finanzämter prüfen können, ob die Händler ordnungsgemäß Steuern zahlen. Außerdem sollen Betreiber von Plattformen für den Schaden haften, der entsteht, wenn ihre Händler keine Umsatzsteuer abführen, heißt es. Konservativen Schätzungen der Bundesregierung zufolge entgeht der deutschen Staatskasse laut Bericht pro Jahr ein hoher dreistelliger Millionenbetrag, da besonders Händler aus Ländern außerhalb der EU bei Online-Geschäften zu wenig oder keine Umsatzsteuer abführen.
Vor allem Firmen aus Asien hätten sich darauf verlegt, ihren Online-Handel als Steuersparmodell zu nutzen. Allein auf dem deutschen Marktplatz vom Amazon stammten demnach mehr als 24.000 Anbieter aus China oder Hongkong. In der Branche gehe man davon aus, dass drei Viertel dieser Händler keine Umsatzsteuer abführten. Amazon bietet Firmen über den Marketplace eine Verkaufsplattform an. Gegen eine Gebühr können sich Unternehmen anmelden und die Reichweite des Konzerns nutzen. Auf Wunsch übernimmt der US-Händler die Logistik.
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