Digitale-Versorgung-Gesetz im Bundesrat

TI-Anschluss-Frist für Apotheken beschlossen

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Berlin -

Der Bundesrat hat am Freitag das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) gebilligt. Damit werden künftig digitale Gesundheitsanwendungen erstattungsfähig. Auch die Anschlussfrist für Apotheken an die Telematikinfrastruktur (TI) ist damit beschlossene Sache.

Bis zum 30. September 2020 müssen alle deutschen Apotheken an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sein. Für Kliniken gilt eine Frist bis Januar 2021. Das steht im heute vom Bundesrat abgenickten DVG. Hebammen und Physiotherapeuten sowie Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen können sich freiwillig an die TI anschließen lassen. Die Kosten für die Anbindung sollen erstattet werden. Für Ärzte, die sich weiterhin gegen den Anschluss wehren, soll es noch schmerzhafter werden: Deren Honorarstrafe wird ab dem 1. März 2020 von 1 auf 2,5 Prozent heraufgesetzt.

Besonders umstritten ist die erleichterte Nutzung von Abrechnungsdaten der gesetzlichen Krankenkassen für die Forschung. Die anonymisierten und pseudonymisierten Daten sollen künftig schneller und umfassender von einem Forschungsdatenzentrum ausgewertet werden. Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) betonte in den letzten Tagen mehrfach, dass er sich dafür zu Unrecht kritisiert fühlt: Die Debatte sei unscharf geführt worden, so gehe es nicht um Patienten- sondern lediglich um Abrechnungsdaten, die ohnehin seit 15 Jahren für Forschungszwecke genutzt werden dürfen. Es werde lediglich die Verarbeitungsfrist von vier Jahren nach Erhebung verringert und der verwendbare Datenkranz vergrößert.

In der Öffentlichkeit am bekanntesten ist das neue Gesetz dafür, dass Ärzte künftig Apps verschreiben dürfen. Die Kosten dafür erstattet die gesetzliche Krankenversicherung. Dabei wird der Zugang für die Hersteller erleichtert. Nachdem die App vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) auf Sicherheit, Funktionstauglichkeit, Qualität, Datensicherheit und Datenschutz geprüft wurde, muss die Kasse sie ein Jahr lang vorläufig erstatten. In dieser Zeit muss der Hersteller beim BfArM nachweisen, dass seine App die Versorgung der Patienten verbessert. Wie viel Geld der Hersteller erhält, verhandelt er dann selbst mit dem GKV-Spitzenverband.

Auch Videosprechstunden sollen einfacher zugänglich werden: Die Aufklärung dafür darf künftig auch online, also im Rahmen der Videosprechstunde selbst, erfolgen. Bisher waren dazu Beratungsgespräche im Vorfeld nötig. Neben der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und dem E-Rezept können künftig auch alle weiteren veranlassten Leistungen wie Heil- und Hilfsmittel oder die häusliche Krankenpflege auf elektronischem Weg verordnet werden.

Bislang ist die Regelung so, dass Ärzte für ein versendetes Fax mehr Geld erhalten als für das Versenden eines elektronischen Arztbriefs. Das ändert sich: Künftig erhalten Ärzte eine deutlich geringere Erstattung für die Übermittlung eines Telefax. Dadurch soll es attraktiver werden, den Arztbrief elektronisch zu übermitteln. Außerdem haben Ärztinnen und Ärzte künftig mehr Möglichkeiten, sich auf elektronischem Weg mit Kollegen auszutauschen. Wer einer gesetzlichen Kasse freiwillig beitreten möchte, kann das künftig auch elektronisch tun.

Eine neue Verpflichtung für die Krankenkassen stellen auch die Ausklärungsangebote zur digitalen Gesundheitsförderung dar. Die Versicherten sollen dabei auf Wunsch den Umgang mit digitalen Verfahren und Anwendungen wie den Einsatz von Gesundheits-Apps oder der elektronischen Patientenakte erlernen können. Damit soll laut BMG sichergestellt werden, dass alle Versicherten an den Potenzialen der Digitalisierung gleichberechtigt und selbstbestimmt teilhaben können. Damit die groß genug sind, soll die Innovationskraft des Gesundheitswesens gestärkt werden. Zu diesem Zweck wird durch das DVG der Innovationsfonds bis ins Jahr 2024 verlängert und mit jährlich 200 Millionen Euro ausgestattet. Die Krankenkassen dürfen künftig Start-ups und innovative Lösungen im Gesundheitssystem fördern, indem sie direkt in sie investieren oder sich an darauf spezialisierten Wagniskapitalfonds beteiligen.

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