Thüringen: Je 40.000 Euro für 2 Landapotheken Laura Schulz, 28.09.2024 08:20 Uhr
Wer sich mit Zahnarztpraxis oder Apotheke in einer ländlichen Region niederlässt, kann seit einigen Monaten unter Umständen vom Land Thüringen eine Finanzspritze bekommen. Diese Niederlassungsförderung galt zunächst nur für Allgemein- und Facharztpraxen und war auf maximal 20.000 Euro festgesetzt. Inzwischen wurde sie auf 40.000 Euro angehoben und ausgeweitet – es gibt auch schon zwei Landapotheken, die davon profitieren konnten.
Seit November 2023 setzt das Thüringer Landesverwaltungsamt diese Art der Förderung um. Bis Ende August sind immerhin fünf Anträge beim Amt eingegangen. Während drei Apotheken abgelehnt wurden, bewilligte das Amt bei zwei Apotheken eine Finanzspritze im Rahmen der vollen 40.000 Euro.
Eine der Apotheken ist im Landkreis Hildburghausen. Hier wurde das Vorhaben bereits Ende 2023 beendet und die Fördermittel anschließend ausgezahlt. Bei der anderen Apotheke handelt es sich um eine Bewilligung im Landkreis Schmalkalden-Meiningen. Hier wurde dem Fördermittelantrag aber erst im Juli zugestimmt, eine Auszahlung sei noch nicht beantragt worden, so das dafür zuständige Landesverwaltungsamt.
Wer vorschnell agiert, wird abgelehnt
Als Hauptgrund für eine Ablehnung nennt das Amt „Verstöße gegen das Verbot des ‚vorzeitigen Maßnahmenbeginns‘“. Soll heißen: Die Beantragenden haben ihre Landapotheke zu früh in Betrieb genommen. Zunächst müsse aber immer der Bewilligungsbescheid abgewartet werden, ehe das Vorhaben fördermittelgerecht gestartet werden kann.
Sofern nicht vorab eine „Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn“ vorlag, verstoßen die Inhaber:innen mit ihrem vorschnellen Vorgehen gehen die Richtlinien zum Fördergeld. Auch vorbereitende Maßnahmen und Vertragsabschlüsse dürfen nicht verfrüht getroffen werden.
Keine Unterstützung
Dieser „Verstoß gegen das Verbot des ‚vorzeitigen Maßnahmenbeginns‘“ ist auch Inhaber Dr. Maximilian Dörfer auf die Füße gefallen. Hinter ihm verbirgt sich einer der drei bisher abgelehnten Anträge. Anfang 2023 übernahm er die Elstertal-Apotheke im Saale-Holzlandkreis an der Elster. Es ist die einzige Apotheke im kleinen Ort Crossen. Der Erhalt der wohnortnahen Arzneimittelversorgung für die etwa 1500 Einwohner:innen und denen aus den umliegenden Dörfern ist deswegen umso wichtiger.
Die Begründung erhielt er am Telefon: „Die Maßnahme sei bereits abgeschlossen und könne deswegen nicht mehr berücksichtigt werden, hieß es von einem Mitarbeiter der Landesregierung Thüringen“, so der Inhaber nach der Ablehnung Ende vergangenen Jahres.
„In meinen Augen ist das eine Mogelpackung. Ich hätte laut Aussage vor der Gründung beziehungsweise Übernahme schon einen Antrag auf Förderung stellen müssen, es waren dazu aber gar keine Antragsformulare vorhanden“, so Dörfer. Zwar sei die Richtlinie rückwirkend gültig, aber ein Antrag könne laut telefonischer Aussage des Mitarbeiters nicht im Nachhinein gestellt werden, so der Apotheker.
Voraussetzungen für Apotheken
Die Förderung kann sowohl für eine Neugründung als auch für eine Übernahme beantragt werden. Als ländlicher Raum im Sinne der Richtlinien gelten bezüglich Apotheken Gemeinden mit weniger als 25.000 Einwohner:innen. Förderfähig ist die Aufnahme des Apothekenbetriebes, wenn die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln nicht hinreichend sichergestellt ist.
Das Land Thüringen sieht den Bedarf insbesondere in Fällen, wo
- in einem Umkreis von sechs Fahrtkilometern um den in Frage kommenden Standort keine weitere Apotheke existiert
- das Einwohnerverhältnis in der Gemeinde bei nicht weniger als 3500 Einwohner:innen pro Apotheke liegt und
- mindestens eine Allgemeinarztpraxis oder hausärztlich tätige Facharztpraxis, auch als Zweig- oder Filialpraxis, in der Gemeinde vorhanden ist.
Nach Erhalt der Betriebserlaubnis muss die Aufnahme des Apothekenbetriebs durch eine:n Apotheker:in aus einer Thüringer Gemeinde erfolgen. Bei einer Nachfolgeregelung darf es sich nicht um Verwandte ersten Grades bezüglich des vormaligen Inhabers handeln.
Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit können zusätzlich bezuschusst werden. Zuwendungsfähige Ausgaben sind notwendige Ausgaben für Investitionen in Form von:
- Sachausgaben im Rahmen der Renovierung oder des Umbaus der Apothekenbetriebsräume
- der Anschaffung von Ausstattung der Apothekenbetriebsräume
- der Anschaffung von Büro- und Geschäftsausstattung einschließlich apothekenspezifischer Hard- und Software zur Erfüllung nach Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO).
Insgesamt stehen in diesem Jahr Fördermittel von 1,4 Millionen Euro zur Verfügung.