Die Coronavirus-Testverordnung wurde veröffentlicht – einen Tag, nachdem vielerorts die kostenlosen „Bürgertests“ auf Sars-CoV-2 gestartet sind. Viele in der Praxis wichtige Fragen, beispielsweise zu Anspruchsprüfung oder Abrechnung bleiben aber vorerst weiter offen. Immerhin ist die Vergütungsfrage jetzt geklärt: Apotheken erhalten 12 Euro für die Durchführung und maximal 9 Euro pro beschafftem Test. Allerdings nur bis zum 31. März, dann sinkt die Summe von 9 auf 6 Euro.
Die Rechtsgrundlage ist da, viele Fragen bleiben aber. Manche Apotheken testen beispielsweise schon auf vollen Touren – wie sie sicherstellen sollen, dass jeder Getestete sich an die Vorgabe von einem Schnelltest pro Woche hält, ist jedoch weiter keiner von ihnen klar. „Asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests“, ist der einzige Satz im Paragrafen „Bürgertestungen“. Fällt der Antigen-Test positiv aus, ergibt sich daraus ein Anspruch auf einen PCR-Test.
Vorgaben oder gar ein Verfahren zur Prüfung der Anspruchsberechtigung findet sich in der Verordnung hingegen nicht. „Eine Prüfung ist nicht möglich, das ist auch allen Beteiligten bewusst. In Österreich erfolgt dies über die Gesundheitskarte, die Apotheken dort auslesen können und auf denen vermerkt wird, wann ein Test gemacht wurde. Das ist in Deutschland nicht möglich. Von daher kann man nur an den Gemeinsinn der Bürger appellieren“, heißt es dazu auf Anfrage von der Apothekerkammer des Saarlands.
Etwas mehr Klarheit herrscht nun bei der Vergütung: Ärzte und Zahnärzte erhalten 15 Euro für die Testdurchführung, Apotheker 12. Bei der Erstattung der Beschaffungskosten ist die Summe gestaffelt: Für selbst beschaffte PoC-Antigen-Tests ist eine Vergütung für die Sachkosten in Höhe der entstandenen Beschaffungskosten vorgesehen – und zwar bis zum 31. März 2021 höchstens 9 Euro je Test und ab dem 1. April 2021 höchstens 6 Euro je Test. Die Abrechnung erfolgt einmal im Monat über ein Meldeportal.
Die Abrechnung erfolgt über die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung (KV). Diese wiederum behalten für den Aufwand der Beschaffung und Verteilung des zu verwendenden Vordrucks sowie der Abrechnung von Leistungen von Leistungserbringern einen Verwaltungskostensatz in Höhe von 0,7 Prozent des jeweiligen Gesamtbetrags der Abrechnungen abzüglich der Sachkosten ein – bei den Ärzten. Für Leistungserbringer, die nicht Mitglied der jeweiligen KV sind und noch keine Leistungen ihr gegenüber abgerechnet haben, behält sie einen Verwaltungskostensatz in Höhe von 3,5 Prozent des Gesamtbetrags der Abrechnungen abzüglich der Sachkosten ein. Hinzu kommen 2 Prozent des Gesamtbetrags der Abrechnungen für die Sachkosten der Beschaffung. Diese Summe wird ihnen durch das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) erstattet.
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