Testpflicht für Apothekenteams APOTHEKE ADHOC/dpa, 31.03.2021 10:41 Uhr
In Berlin gelten neue Infektionsschutzmaßnahmen, von denen auch Apotheken betroffen sind. Inhaber:innen müssen ihren Teams zweimal wöchentlich die Möglichkeit einräumen, sich kostenlos testen zu lassen. Mitarbeiter:innen mit direktem Kundenkontakt sind sogar verpflichtet, dieses Angebot wahrzunehmen.
Die Zweite SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sieht eine Testpflicht vor. Demnach sind Arbeitgeber:innen verpflichtet, ihren Mitarbeiter:innen, die an ihrem Arbeitsplatz präsent sind, „zweimal pro Woche ein Angebot über eine kostenlose Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests, einschließlich solchen zur Selbstanwendung unter Aufsicht, zu unterbreiten und diese Testungen zu organisieren“.
Chef oder Chefin müssen auf Wunsch zudem eine Bescheinigung über das Testergebnis auszustellen. Doch auch die Angestellten sind in der Pflicht. Sofern sie direkten Kundenkontakt haben, müssen sie das Testangebot wahrnehmen. Die ihnen ausgestellten Nachweise über die Testungen müssen sie laut Verordnung für vier Wochen aufbewahren. Selbständige mit direktem Kontakt zu Kund:innen oder Gästen sind verpflichtet, mindestens einmal Mal pro Woche eine Testung vornehmen zu lassen.
Allerdings gibt es eine Einschränkung: Die Testpflicht besteht laut Verordnung nur „soweit ausreichend Tests zur Verfügung stehen und deren Beschaffung zumutbar ist“. Was das in der Praxis bedeutet, ist in der Verordnung nicht weiter konkretisiert.
Die weiteren neuen Maßnahmen in Berlin im Überblick:
Handel
Wer in Läden einkaufen will, muss einen tagesaktuellen negativen Corona-Schnelltest vorweisen (Test & Meet). Betreiber von Kaufhäusern und Einkaufszentren sind angehalten, für die Besucher Testmöglichkeiten zu organisieren. Die Pflicht, vorher einen Termin zu buchen (Click & Meet), fällt weg. Es gibt aber Ausnahmen von der Testpflicht: In Geschäften, die als wichtig für die Grundversorgung der Bevölkerung angesehen werden und im Lockdown deshalb immer offen waren, ist weiterhin kein Test nötig. Das betrifft vor allem den Lebensmitteleinzelhandel, Supermärkte, Drogerien und Apotheken.
Körpernahe Dienstleistungen
Auch für den Besuch beim Friseur oder im Kosmetiksalon ist jetzt ein negativer Test Voraussetzung. Das gilt ebenfalls für den Besuch in Museen, Galerien und Gedenkstätten. Wichtig dabei: Termine müssen weiterhin vorher vereinbart werden, etwa telefonisch oder online.
Veranstaltungen
An Veranstaltungen in Innenräumen mit mehr als fünf zeitgleich Anwesenden dürfen nur Personen teilnehmen, die einen negativen Test vorweisen können. Dies gilt auch für Parteiversammlungen, Versammlungen von Wählergemeinschaften, Betriebsversammlungen oder Sitzungen von Betriebsräten. Für Gottesdienste, Demonstrationen und die Tätigkeit von Parlament, Regierung und Rechtspflege greift die Regelung nicht.
Homeoffice-Pflicht
Gewerbliche und öffentliche Arbeitgeber sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass maximal 50 Prozent der eingerichteten Büroarbeitsplätze im Betrieb zeitgleich genutzt werden.
Maskenpflicht
In geschlossenen Räumen besteht grundsätzlich eine FFP2-Maskenpflicht, um besseren Infektionsschutz sicherzustellen. Einfachere OP-Masken reichen nicht mehr aus. Die Regelung gilt:
- für Fahrgäste in Bussen und Bahnen, auf Bahnhöfen und Flughäfen, in Taxen und sonstigen Fahrzeugen mit wechselnden Fahrgästen;
- beim Besuch von Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen, sofern dem eine Behandlung nicht entgegensteht;
- in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen für Besucher sowie Bewohner, sofern sie sich außerhalb ihres Zimmers aufhalten oder Besuch empfangen;
- für Kunden in Geschäften sowie in Handwerks-, Dienstleistungs- und anderen Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr;
- für Besuche von Bibliotheken und Archiven;
- in der beruflichen Bildung und der allgemeinen Erwachsenenbildung sowie für Besucher kultureller Einrichtungen und Freizeiteinrichtungen