Apotheken sollen nach dem Willen der Politik schon bald in die flächendeckende Corona-Testung der Bevölkerung eingebunden werden. Etliche Apotheken würden sich auch gerne beteiligen, haben aber Fragen wegen der konkreten Umsetzung. Die Vorgaben der Aufsichtsbehörden sind detailliert und umfangreich, wie das Beispiel Nordrhein-Westfalen zeigt.
Apotheker Dr. Raimund Löffelholz würde in seiner St. Rochus-Apotheke in Siegburg solche Tests durchaus anbieten, hatte aber noch viele offene Fragen. Er kritisiert, dass die Politik diese Möglichkeit erneut sehr kurzfristig schafft, ohne sich selbst um die rechtlichen Fragen zu kümmern.
Seine Amtsapothekerin habe sich auf seine Nachfragen dann sehr bemüht und eine Auflistung erstellt, was aus Sicht der Aufsicht für die Apotheken gilt. Zunächst sei grundsätzlich zu unterscheiden, ob die Apotheke vom jeweiligen Kreis mit der Testung beauftragt wurde, die Tests eigenständig als apothekenübliche Dienstleistung in der Apotheke anbietet oder dies außerhalb der Apotheke tut – womit sie ein Testzentrum als eigenständiges Gewerbe begründen würde.
In NRW haben die Amtsapotheker auf eine Auslegung der Verordnung abgestimmt. Demnach zählt die Durchführung von PoC-Antigentests gemäß § 1a Abs. 11 Nr. 2 ApBetrO zu den apothekenüblichen Dienstleistungen, dürfen also auch in der Offizin angeboten werden. Gleichzeitig weisen die Amtsapotheker auf die Vorgabe der ApBetrO hin, dass der ordnungsgemäße Betrieb der Apotheke und die Arzneimittelversorgung nicht beeinträchtigt werden dürfen.
Viele Apotheken fragen sich vor allem, wie sie den Platz für die Tests schaffen sollen. Die Amtsapotheker haben auch hierzu die Vorgaben zusammengestellt: So schreibt die ApBetrO die Raumeinheit vor, jeder Betriebsraum muss also ohne Verlassen der Apotheke erreichbar sein. Die zur Apotheke gehörenden Räume sind in der Betriebserlaubnis aufgeführt.
Grundsätzlich gehört aus Sicht der Amtsapotheker die Durchführung von PoC-Antigentests auf SARS-CoV-2 – wie auch die Abgabe von FFP2-Masken – nicht zu den Tätigkeiten, die gemäß ApBetrO außerhalb der Raumeinheit durchgeführt werden können. Es sei dem Inhaber natürlich unbenommen, FFP2-Masken oder PoC-Antigentests außerhalb der Apotheke anzubieten.
Nur sei das dann nicht von der Betriebserlaubnis erfasst, so dass die für sonstige Gewerbebetriebe beziehungsweise Testzentren maßgeblichen Vorschriften vollumfänglich zu beachten seien, so die Position der Amtsapotheker in NRW. Das Angebot dürfe aber nicht unter dem Namen der Apotheke erfolgen.
Da in der Apotheke selbst oft kein Platz für die Testung vorhanden ist, werden Zelt oder Container häufig als mögliche Lösung genannt. Die zuständige Behörde werde jeweils im Einzelfall entscheiden, ob die Durchführung von Abstrichen für die PoC-Antigentests in Räumen erfolgen kann, die direkt an die Apotheke angrenzen.
APOTHEKE ADHOC Debatte