Substitutionstherapie: Lockerungen verstetigt Hanna Meiertöns, 12.04.2023 14:00 Uhr
In der Substitutionstherapie werden die „bewährte Erleichterungen“ aus der Sars-Cov-2-Arzneimittelversorgungsverordnung weiter fortbestehen, die aktualisierte Richtlinie trat pünktlich zum 8. April in Kraft.
Der nahtlose Übergang ist zumindest für die Durchführung der substitutionsgestützten Behandlung opioidabhängiger Menschen geglückt, während der Pandemie waren die strengen Vorgaben für die Substitutionstherapie gelockert worden. Rechtzeitig zum Auslaufen der Sars-Cov-2-Arzneimittelversorgungsverordnung trat am 8. April die aktualisierte Richtlinie in Kraft, sodass die Erleichterungen weiterhin gelten. „Die jüngste Überarbeitung der Richtlinie war notwendig, um die Kontinuität der Versorgung zu gewährleisten“, so Erik Bodendieck, Co-Vorsitzender des Ausschusses „Sucht und Drogen“ der Bundesärztekammer (BÄK).
Immer weniger Ärzte
Die Zahl der Substituent:innen sei zuletzt zwar konstant geblieben, die Zahl der substituierenden Ärzt:innen gehe allerdings seit Jahren zurück, berichtet die BÄK: Die 81.200 Patient:innen werden aktuell von nur noch 2444 Ärzt:innen versorgt, wie aus dem aktuellen Bericht zum Substitutionsregister des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hervorgehe. Seit 2013 haben sich demnach fast 250 Ärzt:innen aus der Versorgung zurückgezogen – viele davon aus Altersgründen, das werde auch in den nächsten Jahren nicht ausbleiben.
Deshalb ist es nun weiterhin möglich, die „Take-Home-Verschreibungen“ (Verschreibungen zur eigenverantwortlichen Einnahme) für einen Zeitraum über sieben Tage auszustellen, die Regelung von höchstens einer Verschreibung pro Kalenderwoche entfällt. Die Ausstellung ist auch im Rahmen einer telemedizinischen Konsultation möglich, solange weiterhin alle 30 Tage eine persönliche Konsultation erfolgt.
Personenkreis erweitert
Außerdem wurde der Personenkreis erweitert, der die Substitutionsmittel zum unmittelbaren Verbrauch überlassen darf – neben medizinischem, pharmazeutischem und pflegerischem Personal kann in Zukunft „in begründeten Fällen, in denen die Abgabe nicht anders gewährleistet werden kann, anderes, dafür geeignetes Personal“ eingesetzt werden. Dafür ist aber eine Einweisung durch die substituierende Ärztin oder den substituierenden Arzt erforderlich.
Zusätzlich tauchen in der Liste der zugelassenen Einrichtungen neben stationären Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Gesundheitsämtern, Alten- oder Pflegeheimen, Hospizen und anderen geeigneten Einrichtungen auch Justizvollzugsanstalten auf. Das lasse mehr Spielraum für die Delegation der Substitution, so die BÄK.