Schwangerschaftsabbruch

Streit um Spätabtreibung

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Im Streit um eine Neuregelung der Spätabtreibung werden nächste Woche im Bundestag zwei verschiedene Gesetzentwürfe zur Abstimmung vorliegen. Die beiden fraktionsübergreifend zusammengesetzten Parlamentariergruppen konnten sich gestern nach längeren Gesprächen nicht auf einen gemeinsamen Gesetzentwurf verständigen. Beide Gruppen wollen die Beratung betroffener Frauen verbessern.

Die meisten Unterschriften von Abgeordneten stehen nun unter der Gesetzesinitiative des familienpolitischen Sprechers der Unions-Fraktion, Johannes Singhammer (CSU). Danach sollen Ärzte verpflichtet werden, Frauen vor einem Schwangerschaftsabbruch nach der 13. Woche auf die Möglichkeiten der psychosozialen Beratung hinzuweisen. Andernfalls droht dem Arzt ein Bußgeld von 10.000 Euro. Vorgesehen ist auch eine dreitägige Bedenkfrist. Dieser Gesetzentwurf wird inzwischen auch von der FDP-Familienpolitikerin Ina Lenke unterstützt sowie von den SPD-Parlamentarierinnen Kerstin Griese, Renate Schmidt und Andrea Nahles.

Dagegen steht der Gesetzentwurf von Christel Humme, Elke Ferner sowie Caren Marks (alle SPD) sowie Irmingard Schewe-Gerigk (Grüne). Sie wenden sich gegen eine generelle Bedenkfrist. Frauen würden sich nicht leichtfertig für eine Abtreibung entscheiden. Auch sehen die Parlamentarierinnen die bisherigen Strafandrohungen gegen Ärzte als ausreichend an. Da sich viele Abgeordnete bislang weder der Singhammer-Initiative noch dem Gegenantrag angeschlossen haben, ist das Abstimmungsergebnis weiter offen. Die Partei die Linke votiert in einem eigenen Antrag gegen Gesetzesänderungen.

Ein Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland unter bestimmten Bedingungen straffrei. Nach Paragraf 218a, der 1995 nach langen Verhandlungen beschlossen wurde, darf eine Frau innerhalb der ersten zwölf Schwangerschaftswochen abtreiben lassen, wenn sie mindestens drei Tage vor dem Abbruch an einem Beratungsgespräch teilgenommen hat. Nach dieser Zwölf-Wochen-Frist bleibt eine Abtreibung ebenfalls straffrei, wenn die körperliche oder seelische Gesundheit der Frau durch die Schwangerschaft stark gefährdet wird (medizinisch-soziale Indikation). In diesem Fall ist eine Beratung der Schwangeren bisher nicht gesetzlich vorgeschrieben.

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