Religionsfreiheit vs. Versorgungsauftrag

Streit um Pille danach: Kammer legt Berufung ein

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Berlin -

Der Streit um den Berliner Apotheker Andreas Kersten geht in die nächste Runde: Die Apothekerkammer findet sich nicht mit der gerichtlichen Niederlage ab und geht in Berufung. Anderthalb Jahre nach Schließung der Apotheke geht der Fall damit vor das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg – denn der Kammer geht es ums Prinzip.

Ein Apotheker verstößt unter bestimmten Umständen nicht automatisch gegen das Berufsrecht, wenn ein Arzneimittel aus religiösen Gründen nicht abgibt, hatte das Gericht im November entschieden. Doch, sagt die Apothekerkammer weiterhin und verweist auf die kollidierenden Grundrechte in dem Fall. „Nach Auffassung der Apothekerkammer Berlin ist die Entscheidung falsch, weil das Gericht keine beziehungsweise eine nur unzureichende Rechtsgüterabwägung vorgenommen hat“, erklärte die Standesvertretung. „Denn das Grundrecht des Beschuldigten nach Artikel 4 Grundgesetz wird durch das Grundrecht der Patientinnen auf Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz und den Versorgungsauftrag eingeschränkt.“

Und dieses Grundrecht steht nach Auffassung der Kammer über dem der Religionsfreiheit. Den Apotheken obliege gemäß § 1 Abs. 1 Apothekengesetz „die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung“, argumentiert sie. Auch nach § 1 Bundesapothekerordnung sei der Apotheker berufen, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln zu versorgen: „Er dient damit der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes.“

Erst mit dem Versorgungsauftrag, den er den Apotheken als Einrichtung und jedem Apotheker ad personam zugewiesen hat, stelle der Staat die Gewährleistung des Grundrechts aus Artikel 2 Grundgesetz für die Menschen sicher. „Dies würde gefährdet, wenn Berufsangehörige nach ihren eigenen Wertmaßstäben entscheiden könnten, ob und in welchem Umfang sie den Versorgungsauftrag erfüllen“, so die Kammer.

Kurz gesagt: Wie auch in manch anderen Berufen, müssen es Apotheker hinnehmen, dass ihr Grundrecht auf Religionsfreiheit zugunsten eines höheren Zwecks eingeschränkt wird. „Die den Apothekerinnen und Apothekern vom Staat auferlegten besonderen Pflichten rechtfertigen Grundrechtseinschränkungen im Interesse der Erfüllung der staatlichen Aufgaben“, so die Kammer. „Apothekerinnen und Apotheker werden bereits während der Ausbildung über die Berufsfelder und ihre Pflichten unterrichtet. Sie haben somit die Möglichkeit, einen für sie erkennbaren, unumgänglichen Gewissenskonflikt bereits im Vorfeld zu vermeiden, indem sie ein Berufsfeld wählen, in dem der Gewissenskonflikt nicht entstehen wird.“

Mit diesen Argumenten ziehen die Berliner Standesvertreter nun vor die nächsthöhere Instanz. „Die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg bleibt abzuwarten“, so die Kammer. Zuletzt hatte das Berufsgericht für Heilberufe am Berliner Verwaltungsgericht im November den Fall zugunsten Kerstens entschieden.

Es war der vorläufige Endpunkt langer Streitigkeiten um die Undine-Apotheke und ihren Inhaber. Kersten weigerte sich aus religiösen Gründen, die Pille danach abzugeben, und hatte auch bei anderen Kontrazeptiva moralische Bedenken. Kondompackungen legte er ungefragt Flyer bei, in denen er dafür warb, auf Verhütung zu verzichten. Seit über zehn Jahren stand Kersten für seine umstrittene Vorgehensweise im Kreuzfeuer, es gab Demos gegen ihn, seine Apotheke wurde mehrfach von Unbekannten mit Steinen und Farbbeuteln attackiert. Im September 2018 schloss sie aus wirtschaftlichen Gründen endgültig. Da war das juristische Nachspiel aber noch nicht ausgestanden.

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