Betäubungsmittel

Strafparagraf nur für Apotheker

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Berlin -

Patienten, die Betäubungsmittel weitergeben, können nicht unter Verweis auf das Arzneimittelgesetz (AMG) bestraft werden – das Verbot der Abgabe ohne Rezept betrifft lediglich Apotheker und andere befugte Personen. Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) entschieden und damit einem Versicherten Recht gegeben, der von den Vorinstanzen zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden war. Nun muss sich das Landgericht Stuttgart (LG) erneut mit dem Fall befassen.

 

Der Patient hatte zunächst in einer Apotheke gegen Vorlage eines Privatrezepts 50 Diazepam-Tabletten erhalten und etwa eine Stunde später 10 Tabletten unentgeltlich weitergegeben. Das LG hatte darin einen Verstoß gegen das AMG gesehen, das neben dem Handel mit Medikamenten auch die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln außerhalb der Apotheke verbietet.

Das OLG hielt dagegen, dass eine unentgeltliche Abgabe von Medikamenten das Apothekenmonopol nicht beeinträchtige. Nach dem AMG könne lediglich ein Verkauf von Arzneimitteln außerhalb der Apotheke geahndet werden – die bloße Abgabe von Medikamenten ohne Rezept dagegen sei demnach nur strafbar, wenn die Präparate von einem Apotheker oder anderen befugten Personen ausgehändigt würden.

Das LG soll nun prüfen, ob die Abgabe stattdessen laut Betäubungsmittelgesetz (BtMG) bestraft werden kann – dafür müssten die Tabletten aber mindestens 10 Milligramm Diazepam beinhalten, so das OLG. Präparate mit weniger Wirkstoff fallen nicht unter das BtMG, gleiches gilt für einprozentige Säfte und Tropfen mit bis zu 250 Milligramm pro Packung. Ob die abgegebenen Tabletten unter das BtMG fallen, ist den Richtern zufolge nicht aus den Ausführungen des LG ersichtlich.

 

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