Europäischer Gerichtshof

Steuerstreit um Zyto-Abgabe

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Berlin -

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Frage zur Besteuerung von Zytostatikarezepturen vorgelegt. In dem sogenannten Vorabentscheidungsersuchen geht es konkret darum, ob die Abgabe von Zytostatika durch Krankenhausapotheken bei ambulanten Behandlungen in Krankenhäusern umsatzsteuerfrei ist.

 

Ein gemeinnütziges Krankenhaus hatte im Rahmen seiner Institutsermächtigung ambulante Chemotherapien durchgeführt. Umstritten ist nun, ob die Abgabe der in der Krankenhausapotheke individuell zubereiteten Zytostatika als „eng verbunden“ mit der Behandlung angesehen werden kann. Demnach wären die Umsätze steuerfrei – und die Klinik gegenüber niedergelassenen Ärzten steuerrechtlich im Vorteil.

Aus Sicht der deutschen Finanzbehörden ist jedoch nur die ambulante Behandlung selbst, nicht aber die Lieferung der Zytostatika steuerfrei. Schließlich gehe es bei der Herstellung um zusätzliche Einnahmen, so das zuständige Finanzamt. Gegen den entsprechenden Vorsteuerabzug hatte das Krankenhaus Einspruch eingelegt. In erster Instanz hatte das Finanzgericht Münster der Klinik recht gegeben.

Der BFH hatte die Frage Mitte Mai dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. In der jetzt veröffentlichten Begründung möchten die Finanzrichter unter anderem wissen, ob die Befreiung nur dann gilt, wenn dieselbe Person den Umsatz erbringt, die auch die Behandlung durchführt. Entscheidend ist dabei auch, ob die Abgabe der Zytostatika als Leistung von der sonstigen Behandlung zu trennen ist.

Die Entscheidung des EuGH wird aus Sicht des BFH „von allgemeiner Bedeutung für die Umsatzbesteuerung von Krankenhausapotheken sein“. Nicht streitig sei dagegen die Lieferung von Zytostatika bei stationären Behandlungen. Diese seien auch nach Auffassung der Finanzverwaltung steuerfrei. Der Streitfall betreffe auch nicht die Lieferung von Zytostatika durch andere Apotheken als Krankenhausapotheken, stellt der BFH klar.

 

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