Steuererklärung

Apotheken-Bon: Welche Kosten sind absetzbar?

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Berlin -

Steuerzahler sollen den Kassenzettel der Apotheke aufheben, heißt es oft. Denn damit können sie die Gesundheitsausgaben als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Steuererklärung geltend machen. Doch welche Kosten dürfen sie genau angeben? „Der Fiskus berücksichtigt nur Aufwendungen, die medizinisch notwendig sind“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Also etwa Kosten für Medikamente, die ein Arzt verschrieben hat.

Stehen auf dem Kassenzettel weitere Ausgaben – etwa für Kopfschmerztabletten, Husten-Bonbons oder Erkältungs-Tee – ist dies kein Problem. Diese wirken sich aber nicht steuermindernd aus. Und auch von den angefallenen Kosten müssen Steuerzahler dann noch den von der Krankenkasse erstatteten Betrag abziehen.

Kosten für Vitaminpräparate, Nahrungsergänzungsmittel oder Mineralstoffe sowie die Prophylaxe-Behandlung beim Zahnarzt können nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, denn laut § 33 sind die Kosten für vorbeugende, der Gesundheit ganz allgemein dienenden Maßnahmen nicht absetzbar. Auch Kosmetik- oder Diätprodukte aus der Apotheke erkennt das Finanzamt nicht an.

Absetzbar sind sowohl die gesetzliche Zuzahlung von mindestens 5 und maximal 10 Euro für Medikamente und Hilfsmittel, als auch die Kosten für die Selbstmedikation. Es reicht, den Kassenzettel als Nachweis aufzubewahren – mindestens bis zu einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides. Man muss ihn nicht beim Finanzamt einreichen. Für die Zuzahlung genügt die Quittung, da eine Verschreibung Grundlage der Versorgung mit rezeptpflichtigen Arzneimitteln ist.

Damit das Finanzamt jedoch die geleisteten Zahlungen im Einzelfall anerkennt, müssen entsprechende Belege als Nachweis der Notwendigkeit erbracht werden. So kann es sein, dass das Finanzamt eine eingereichte Quittung nicht anerkennt und die Notwendigkeit der OTC-Arzneimittel nur durch Vorlage eines grünen Rezepts anerkennt. Erkennt das Finanzamt die Zwangsläufigkeit nicht an, wird nicht erstattet.

Daher sollte die Regel – erst ein Rezept, dann das Arzneimittel, beachtet werden, denn so ist die Chance der Kostenanerkennung durch das Finanzamt erhöht.

Wer eine Stammapotheke und dort eine Kundennummer hat, kann zum Jahresende nach einer Gesamtaufstellung seiner Ausgaben fragen. Dann muss man nur einen Ausdruck in seinen Unterlagen abheften. „Diesen Service bieten mittlerweile viele Apotheken an“, sagt Klocke. Verpflichtet sind sie dazu jedoch nicht.

Anerkannt werden die Zahlungen jedoch im Einzelfall erst, wenn die zumutbare Eigenbelastung überschritten wurde. Diese hängt vom Einkommen, dem Familienstand und der Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder ab. Menschen mit hohem Einkommen und ohne Kinder müssen mehr Geld für Gesundheitsleistungen ausgeben als Durchschnittsverdiener. Es liegen drei Belastungsgrenzen zu Grunde: bis 15.340 Euro, bis 51.130 Euro und drüber. Je nach Stufe werden ein bis sieben Prozent als zumutbare Eigenbelastung ermittelt.

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