Ein Zyto-Apotheker hat sich mit Erfolg gegen eine Retaxierung gewehrt: Das Sozialgericht Würzburg entschied, dass die AOK Bayern ihm 33.620 Euro plus Zinsen für Verwürfe erstatten muss. Die Arzneimittelreste seien unvermeidlich gewesen. Von der AOK angeführte Studien zur Stabilität des Präparats hatten gegen die Fachinformation zum Arzneistoff kein Gewicht. Gegen das Urteil hat die Kasse Berufung eingelegt.
Die AOK hatte sich geweigert, die Kosten für Verwürfe des Arzneimittels Velcade (Bortezomib) zu übernehmen. Es ging um Restmengen, die zwischen April 2012 und August 2013 bei der Zytostatika-Herstellung in der Apotheke angefallen waren. Dabei hatte der Apotheker den Vorgaben entsprechend in acht Stunden nur einen Verwurf abgerechnet, der zudem kleiner war als die kleinste verfügbare Menge des Präparats.
Dennoch retaxierte die AOK Bayern ihn für die Abrechnung der Restmengen. Begründung: Die Verwürfe wären vermeidbar gewesen. Das verwendete Arzneimittel Velcade mit dem Wirkstoff Bortezomib ist laut Fachinformation des Herstellers Janssen-Cilag bei 25 Grad Celsius nur acht Stunden nach Anbruch haltbar. Nach darüber hinausgehenden Zeiträumen kann das Präparat nicht mehr sicher verwendet werden. Der Apotheker hatte sich an diese Vorgaben gehalten.
Für die AOK Bayern waren die acht Stunden der Fachinformation jedoch nicht maßgeblich: Aus Sicht der Kasse richte sich dieser Anwendungshinweis nur an Ärzte, nicht an den Apotheker. Die AOK verwies stattdessen auf Studien von Krankenhausapotheken, denen zufolge die gebrauchsfertige Lösung beispielsweise bei Lagerung zwischen 2 und 8 Grad Celsius bis zu 28 Tage stabil sei. Nach diesen Ergebnissen hätte sich der Apotheker richten sollen, so die Kasse.
Das Gericht sah das anders. Die Fachinformation der Hersteller sei nicht nur für den Arzt, sondern auch für den Apotheker geschrieben. Zudem sei sie die maßgebliche Information für die Weiterverarbeitung des angebrochenen Präparats, da darauf die Zulassung des Medikaments beruhe.
Die Studien kämen darüber hinaus zu unterschiedlichen Ergebnissen, was die Stabilität des Arzneimittels betreffe, so die Richter weiter. Das zeige, dass es unter den Krankenhausapotheken zum Produkt keinen Konsens gebe. Dem Apotheker sei nicht zuzumuten, ein Arzneimittel abzugeben, für das der Hersteller keine Haftung übernehmen würde. Daher müsse die Kasse die Kosten für die rechtmäßigen Verwürfe erstatten.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, denn die AOK Bayern hat Berufung eingelegt. Jetzt muss sich das Bayerische Landessozialgericht in München mit dem Fall befassen.
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