Sterilrezepturen

Retax: Anforderungsschein gilt nicht

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Berlin -

Zyto-Apotheken müssen bei der Rezeptkontrolle besonders aufmerksam sein: Weichen die Angaben auf der Verordnung mit denen auf dem vorab zur Herstellung eingereichten Anforderunsgsschein ab, dürfen Krankenkassen retaxieren. Das hat das Landessozialgericht Darmstadt gestern entschieden und damit die Klage eines Apothekers abgewiesen. Die Begründung liegt noch nicht vor, das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Ein Apotheker hatte von der Krankenhausapotheke zunächst Anforderungsscheine über Caelyx (pegyliertes liposomales Doxorubicin) erhalten. Auf dem später nachgereichten Rezept war dagegen nur einfaches Doxorubicin verordnet, das wesentlich günstiger ist. Dies wurde in der Apotheke übersehen, die Rezepte wurden ohne Korrektur abgerechnet.

Entsprechend erstattete die Kasse auch nur die Kosten für Doxorubicin. Der Widerspruch der Apotheke wurde mit der Begründung abgelehnt, Unklarheiten hätten vorab geklärt, auf dem Rezept vermerkt und gegengezeichnet werden müssen.

Der Apotheker hielt dagegen, dass Sterilrezepturen in der ambulanten Chemotherapie nicht auf Grundlage des Rezepts, sondern anhand des Anforderungsscheins hergestellt würden. Schließlich werde die Verordnung erst Tage später eingereicht.

In der Vorinstanz hatte das Sozialgericht Darmstadt dem Apotheker recht gegeben. Der Kaufvertrag mit der Kasse sei mit der Abgabe nach den Vorgaben des Anforderungsscheins geschlossen worden. Bei diesem Inhalt müsse es im Interesse der Rechtssicherheit für die Beteiligten auch bleiben. Wichen die Verordnungen ab, sei die Abgabe zudem nicht mehr rückgängig zu machen.

Das LSG kassierte dieses Urteil nun und wies die Klage ab. Der Apotheker muss die Kosten des Rechtsstreits tragen, kann aber noch Rechtsmittel einlegen: Revision zum Bundessozialgericht ließen die Richter zu. Eine Begründung des Urteils steht noch aus.

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