Sterilherstellung

VZA: Regionalprinzip für Zytostatika

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Berlin -

Der Verband der Zytostatika herstellenden Apothekerinnen und Apotheker (VZA) wehrt sich gegen Krankenhausapotheken, die in den ambulanten Versorgungsbereich vordringen. In seiner Stellungnahme zum GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) fordert der Verband daher eine Anpassung des Apothekengesetzes (ApoG). Künftig sollen nur Ärzte und Apotheken aus derselben Region und desselben Sektors kooperieren dürfen.

Kurzfristige Therapieanpassungen, die sich häufig aufgrund verändertet Blutwerte am Applikationstag ergäben, seien nur möglich, wenn auch eine kurzfristige, flexible und schnelle Belieferung der Arztpraxis möglich sei, so die VZA. Auch die Toxizität und die damit einhergehende Gefährlichkeit der onkologischen Zubereitungen erforderten möglichst kurze Lieferwege. „Das ist nur gewährleistet bei nahegelegenen Kooperationspartnern“, betont der VZA. Als maximal zulässige Entfernung schlägt der Verband 45 Minuten bei normalem Verkehrsaufkommen vor.

Die Beschränkung ist laut VZA notwendig, weil herstellende Krankenhausapotheken vermehrt in den originär ambulanten Versorgungsbereich vordringen, indem sie nichtherstellende öffentliche Apotheken anwerben. Auf diese Weise würden die Klinikapotheken als Lohnhersteller dieser Apotheken den ambulanten Versorgungsbereich der herstellenden öffentlichen Apotheken erschließen.

„Der ambulante Bereich ist den Krankenhausapotheken aber aus wettbewerbsrechtlichen Gründen verschlossen“, betont der VZA. Aufgrund der vollständigen Herausnahme aus der Preisbindung könnten Krankenhausapotheken für sämtliche Arzneimittel andere Preise am Markt erzielen als die herstellenden öffentlichen Apotheken. Hinzu komme, dass öffentliche Apotheken als inhabergeführte Unternehmen eine andere Investitions- und Abgabelast trügen als Krankenhausapotheken, die Teil der mit öffentlichen Mitteln mitfinanzierten Krankenhäuser seien.

Die Verdrängung der herstellenden öffentlichen Apotheke aus dem ambulanten Versorgungsbereich ist aus Sicht des VZA nicht mit dem Versorgungsauftrag der Krankenhausapotheke vereinbar und gesetzgeberisch nicht intendiert. „Durch die vorgeschlagene Beschränkung auf denselben Sektor kann diese nicht gewollte Entwicklung gestoppt werden“, so der VZA. Eine Unterversorgung sei bei der heute bestehenden Dichte im Bereich der herstellenden öffentlichen Apotheken nicht zu befürchten.

Auch im Bereich der ambulanten spezialfachäztlichen Versorgung (ASV) befürchtet der VZA die Dominanz der Krankenhausapotheken. Die ASV wurde Mitte 2014 für Patienten mit schweren oder seltenen Erkrankungen eingeführt, dazu gehören auch onkologische Indikationen. Sie werden von interdisziplinären Ärzteteams aus Praxen und Kliniken versorgt.

Der VZA kritisiert, dass im Rahmen der Neuregelung „nichts zum Bezug der in der ASV benötigten Fertigarzneimittel und parenteralen onkologischen Zubereitungen“ beschlossen wurde. Damit würden weiterhin die bisherigen Vorschriften des ApoG gelten, die es Krankenhäusern im Rahmen der ambulanten Versorgung erlauben, die zur unmittelbaren Anwendung bei Patienten benötigten parenteralen Zubereitungen aus der Krankenhausapotheke zu beziehen.

An die Stelle der ambulanten Versorgung im Krankenhaus ist nun die ASV gerückt. „Für die Einbindung der Krankenhausapotheke in die Versorgung der ambulanten ASV-Patienten gibt es keinen Grund mehr“, meint der VZA. Die herstellenden öffentlichen Apotheken seien ohne Weiteres in der Lage, die ASV-Patienten mit den erforderlichen Arzneimitteln zu versorgen. Das intersektoral zusammengesetzte onkologische Team könne einheitliche Versorgungsabläufe und -prozesse mit der öffentlichen Apotheke definieren.

Mit Blick auf den Wettbewerbsschutz ist es aus Sicht des VZA notwendig, die neu aufgelegte ASV als rein ambulanten Versorgungsbereich klar den öffentlichen Apotheken zuzuweisen. „Andernfalls werden die Krankenhausapotheken nunmehr das Tor der ASV nutzen, um sich weiter in den originär ambulanten Versorgungsbereich hineinzudrängen und die herstellenden öffentlichen Apotheken zu verdrängen“, warnt der Verband.

In seiner Stellungnahme spricht sich der VZA mit Blick auf die Novellierung der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) zudem dafür aus, die Zuschläge für parenterale Lösungen um 35 Prozent zu erhöhen. Die ABDA hatte in ihrer Stellungnahme ein Plus von jeweils 30 Euro pro Zubereitung gefordert – bei den meisten Arbeitspreisen läuft das auf etwas mehr als die vom VZA vorgeschlagene Summe hinaus.

Der VZA fordert außerdem ein Verbot von Ausschreibungen über die Versorgung mit parenteralen Zubereitungen und verweist auf die Urteile der Sozialgerichte Darmstadt und Marburg, die das Wahlrecht der Versicherten bestätigt hatten. Dass die Krankenkassen dieses Wahlrecht nicht akzeptierten und die Apotheken nicht vergüteten, sei ein „unhaltbarer Zustand“. Da Ausschreibungen gegen den Willen des Patienten nicht durchführbar seien, sei es nur konsequent, die Ausschreibungsmöglichkeiten vollständig zu streichen.

Auch Nullretaxationen müssen aus Sicht des VZA unzulässig werden. Der Ausschluss oder die Begrenzung von Vollabsetzungen solle anders als bislang vorgesehen, direkt im Gesetz geregelt werden. Da Nullretaxationen bei teuren Arzneimitteln unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit eingreifen, sind sie laut VZA verfassungswidrig.

Zudem hätten sie sanktionierenden Strafcharakter, obwohl es der Nullretaxation als Strafe an einer erforderlichen gesetzlichen Grundlage mangele. Zudem gebe es im Rahmenvertrag bereits eine Reihe von Vertragsmaßnahmen. In anderen Bereichen wie der Krankenhausbehandlung sei seit Langem anerkannt, dass das Krankenhaus zumindest die Vergütung erhalte, die bei fiktivem wirtschaftlichem Alternativverhalten anfiele.

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