Gutachten

Sterbehilfeurteil verfassungswidrig? APOTHEKE ADHOC/dpa, 16.01.2018 10:10 Uhr

Das Sterbehilfeurteil des Bundesverwaltungsgerichts stelle einen verfassungswidrigen Eingriff in den Kompetenzbereich des Gesetzgebers dar, sagt Verfassungsrechtler Udo di Fabio. Foto: Elke Hinkelbein
Berlin - 

Udo Di Fabio, ehemaliger Richter am Bundesverfassungsgericht (BVG), hat das Urteil seiner Kollegen vom Leipziger Bundesverwaltungsgericht zur Freigabe von Suizid-Substanzen in einem Gutachten auseinander genommen. Sein Fazit: Das Urteil aus dem März 2017 ist verfassungswidrig.

Die obersten Verwaltungsrichter hatten entschieden, dass unheilbar kranke Patienten auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin ein tödlich wirkendes Betäubungsmittel erhalten sollen. Zuständig solle dafür das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) sein. Es solle dem Wunsch auch nur bei solchen Patienten nachkommen, bei denen die eigentlich vorgesehenen palliativ-medizinischen Maßnahmen keinerlei Linderung ihres Leidens mehr erreichen würden. Dafür gaben die Leipziger Richter dem BfArM Auswahlkriterien an die Hand.

Das Institut vertrat dagegen die Auffassung, dass dies nicht zu seinen Kompetenzen gehöre. Es beauftragte den Verfassungsrechtler Udo di Fabio, die verfassungsrechtlichen Auswirkungen des Urteils zu klären. Zudem sollte er prüfen, inwieweit das Bundesinstitut verpflichtet werden kann, einem Sterbewilligen die tödlichen Mittel zu verschaffen oder ihm dem Zugang zu ermöglichen.

Di Fabio schmettert im Kern das Urteil als verfassungswidrig ab. Es stelle einen ungerechtfertigten Eingriff in den Kompetenzbereich des Gesetzgebers dar. Außerdem müssten die Politiker sich davor hüten, den persönlichen Wunsch nach einem Freitod in eine gesetzgeberische Routine umzumünzen, die am Ende eine gesellschaftliche Erwartungshaltung zum Suizid zur Folge hätte. Es gebe zudem keine verfassungsrechtliche Schutzpflicht, aus der Sterbewillige einen Anspruch an den Staat ableiten können, ihnen die nötigen Medikamente zur Verfügung zu stellen.

Seit dem Urteil im März 2017 haben über 80 Sterbewillige einen Antrag auf die Herausgabe des Schlafmittels Natrium-Pentobarbital gestellt. Das BfArM hat bislang keinem der Anträge stattgegeben. Geklärt ist die Situation auch durch das Gutachten nicht, aber Di Fabio lässt die Entscheider im Bundesinstitut nicht im Regen stehen. Nach Angaben der Frankfurter Allgemeinen Zeitung soll Di Fabio dem BfArM, das sich dem Urteil aus Leipzig nicht einfach verweigern kann, zum bürokratischen Schachzug namens „Nichtanwendungserlass” geraten haben. Das würde die juristische Streitfrage nicht lösen, aber das BfArM wäre die Entscheiderrolle erst mal wieder los.

Di Fabio hatte zuletzt 2016 mit seinem Gutachten im Auftrag der bayerischen Staatsregierung Aufsehen erregt, wonach die Entscheidung von Bundeskanzlerin Angela Merkel, am 4. September 2015 die Grenzen für Flüchtlinge zu öffnen, gesetzeswidrig gewesen sei.

Nach Ansicht der Deutschen Stiftung Patientenschutz muss das Bundesverfassungsgericht dringend klären, ob staatliche Stellen Sterbewilligen tatsächlich den Zugang zu den notwendigen Mitteln ermöglichen müssen. Stiftungsvorstand Eugen Brysch forderte die Bundesregierung auf, den Weg nach Karlsruhe zu gehen. „Es kann nicht sein, dass Verwaltungsbeamte über die Vergabe von Tötungsmitteln an Suizidwillige entscheiden.“