Sterbehilfe

Experte: Kammern sollten Ärzte beraten

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Berlin -

Die Neuregelung der Beihilfe zur Selbsttötung war nach den Worten des Potsdamer Krebsmediziners Professor Dr. Georg Maschmeyer nicht zwingend erforderlich. Für Ärzte, die in der Palliativ- und Hospizversorgung arbeiten, die also schwerkranke, sterbende Menschen betreuen, ändere sich praktisch nichts. Allerdings sei es richtig gewesen, gewerbsmäßig betriebene Suizidbeihilfe zu verbieten.

In der Umsetzung könnte dies allerdings noch schwierig werden, „weil die Definition, was eigentlich gewerbsmäßig ist, schwierig ist, und das Gesetz angefochten werden dürfte“. Maschmeyer schlug eine Beratungsmöglichkeit bei den Landesärztekammern für Ärzte vor, die in einen Gewissenskonflikt geraten sind, weil sie von einem Patienten, einem Freund oder einem Familienangehörigen um Beihilfe zum Suizid gebeten worden sind.

Grundsätzlich steht in der Muster-Berufsordnung der Bundesärztekammer und in den meisten Berufsordnungen der Landesärztekammern, dass Ärzte keine Hilfe beim Suizid leisten dürfen. Beratungen würden dann unter ethischen und berufsrechtlichen Gesichtspunkten geführt, nicht unter juristischen. Denn strafrechtlich ist ein Suizid und damit die Beihilfe zum Suizid nicht verboten, erläuterte Maschmeyer.

Die Neuregelung sieht vor, dass Vereine oder Einzelpersonen keine Beihilfe zum Suizid als Dienstleistung anbieten dürfen. Künftig drohen bis zu drei Jahre Haft, wenn etwa einem unheilbar Krebskranken geschäftsmäßig ein tödliches Medikament gewährt wird. Kritiker hatten vor einer Kriminalisierung von Ärzten gewarnt.

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