Gesetzentwürfe

Bundestag berät über Sterbehilfe

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Berlin -

Die Sterbehilfe soll in Deutschland von Herbst an neu geregelt werden. Der Bundestag hat erstmals über die vier fraktionsübergreifenden Gesetzentwürfe beraten. Ein Überblick.

Zwar liegen vier unterschiedliche Gesetzentwürfe zur Neuregelung der Sterbehilfe vor. Dennoch haben sie eines gemeinsam: Sie zielen alle darauf ab, die geschäftsmäßig organisierte Sterbehilfe zu unterbinden. In erster Lesung hat sich der Bundestag heute mit den vier Entwürfen befasst, bevor im November diesen Jahres eine Entscheidung fallen soll.

Die meiste Unterstützung erfuhr bislang ein fraktionsübergreifender Gesetzentwurf um die Abgeordneten Michael Brand (CDU), Kerstin Griese (SPD), Kathrin Vogler (Linke) und Elisabeth Scharfenberg (Grüne). Sie wollen die geschäftsmäßige Förderung der Sterbehilfe unter Strafe stellen. Ansonsten sollen die bisherigen Regelungen gelten.

Die Abgeordneten um Brand haben mit Angela Merkel (CDU) eine prominente Fürsprecherin auf ihrer Seite, denn die Kanzlerin hat bereits ihre Unterstützung für diesen Gesetzentwurf signalisiert.

Ebenfalls große Unterstützung erhielt vorab der Entwurf von Abgeordneten um Bundestagsvizepräsident Peter Hintze (CDU) sowie die beiden SPD-Fraktionsvize Dr. Carola Reimann und Professor Dr. Karl Lauterbach. Die Politiker wollen damit einen ärztlich assistierten Suizid ermöglichen. Geregelt werden soll das im Zivilrecht.

Ein weiterer Gesetzentwurf kommt von einer Gruppe um Renate Künast (Grüne), Dr. Petra Sitte (Linke) und Kai Gehring (Grüne). Er betont die Straffreiheit der Beihilfe zum Suizid. Gleichzeitig wollen die Politiker mit ihrem Gesetzentwurf die Beihilfe zur Selbsttötung „aus Gründen des eigenen Profits“ (gewerbsmäßiges Handeln) unter Strafe stellen. Sterbehilfevereine sind ausdrücklich erlaubt, sofern sie keinen Profit erzielen wollen.

Eine Gruppe um Professor Dr. Patrick Sensburg und Thomas Dörflinger (beide CDU) will mit einem neuen Paragrafen 217 Strafgesetzbuch „Anstiftung und Beihilfe an einer Selbsttötung“ verbieten. Nur in extremen Ausnahmefällen von großem Leid solle dies straffrei bleiben. Das ist die schärfste strafrechtliche Regelung.

Derzeit ist die aktive Sterbehilfe in Deutschland strafbar. Wer jemanden auf dessen Wunsch tötet, wird wegen Tötung auf Verlangen mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft.

Mit passiver Sterbehilfe ist der Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen gemeint. Laut Bundesgerichtshof dürfen Ärzte die Maßnahmen auch dann abbrechen, wenn der Patient noch nicht kurz vor dem Tod steht. Sie müssen sie abbrechen, wenn der Patient das will.

Bei der indirekten Sterbehilfe werden starke Schmerzmittel verabreicht, die durch ihre Wirkung auf geschwächte Organe das Leben verkürzen können. Sie ist nicht strafbar, wenn die Sedierung dem Willen eines extrem leidenden Menschen entspricht.

Nicht strafbar sind auch Suizid und Beihilfe zum Suizid. Das heißt, ein Mittel zur Selbsttötung bereitzustellen, das der Betroffene selbst einnimmt, ist nicht gesetzeswidrig.

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