Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ist nicht verpflichtet, einem Arzt eine Erlaubnis zur Einfuhr für ein bestimmtes Medikament zur Selbsttötung zu erteilen. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen im Fall eines Hamburger Vereins entschieden und am Mittwoch mitgeteilt. Der Beschluss bestätigt eine Entscheidung aus der Vorinstanz des Verwaltungsgerichts Köln und ist nicht anfechtbar. Das OVG ist zuständig, weil das Bundesinstitut seinen Sitz in Bonn hat.
Der Antragsteller ist Leiter des Ärzteteams des Vereins Sterbehilfe in Hamburg. Er möchte seinen Patienten, die sich selbst töten möchten, das Betäubungsmittel Natrium-Pentobarbital zur Verfügung stellen. Das Mittel kann in Deutschland aber nicht über Apotheken bezogen werden. Der Arzt will es deshalb über die Schweiz nach Deutschland einführen. Das Bundesinstitut könne hierzu aber keine Erlaubnis erteilen, so die Überzeugung des OVG.
Das Betäubungsmittelgesetz lasse dies nicht zu, heißt es in der Begründung. „Ärzte sind nach der Konzeption des Gesetzes nicht berechtigt, ihren Patienten Betäubungsmittel abzugeben, d.h. ihnen Betäubungsmittel zur freien Verfügung zu überlassen“, heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Der Arzt dürfe das Mittel nur verschreiben, verabreichen oder seinen Patienten zum unmittelbaren Verbrauch überlassen. Das bedeutet, dass der Patient „keine eigene Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel erlangt“. Abgaben an den Patienten sei allein den Apotheken vorbehalten, um Missbrauch zu vermeiden.
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